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3.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/15 |
Klage, eingereicht am 30. Dezember 2011 — Polytetra/HABM — EI du Pont de Nemours (POLYTETRAFLON)
(Rechtssache T-660/11)
2012/C 65/29
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Polytetra GmbH (Mönchengladbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Schiffer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: EI du Pont de Nemours and Company (Wilmington, Vereinigte Staaten von Amerika)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. September 2011 in der Sache R 2005/2010-1 aufzuheben; |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „POLYTETRAFLON“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 11, 17 und 40 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6131015.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 432120 der Wortmarke „TEFLON“ für u. a. Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 11, 17 und 40.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Art. 15 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer unrichtigerweise festgestellt habe, dass zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke Verwechslungsgefahr bestehe und dass die ernsthafte Benutzung der älteren Marke bewiesen sei.