18.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 49/30 |
Rechtsmittel, eingelegt am 8. Dezember 2011 von Harald Mische gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. September 2011 in der Rechtssache F-70/05, Mische/Kommission
(Rechtssache T-641/11 P)
2012/C 49/54
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Harald Mische (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Holland, J. Mische und M. Velardo)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 29. September 2011 in der Rechtssache F-70/05 aufzuheben und, soweit dies auf der Grundlage des dem Gericht vorliegenden Sachverhalts möglich ist, ein Urteil zu erlassen; |
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die Entscheidung der Kommission vom 11. November 2004 aufzuheben, soweit damit die Einstufung des Klägers bestimmt wird; |
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die Kommission zum Ersatz aller verursachten Schäden (einschließlich Laufbahnschäden, rechtmäßiger und regulärer Vergütung sowie immaterieller Schäden zuzüglich Verzugszinsen usw.) zu verurteilen; |
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der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe den Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Abs. 3 dieser Bestimmung betreffend das Recht auf Schadensersatz, namentlich die Bedingungen der „Fairness“ und „Rechtzeitigkeit“ bei der Behandlung der Angelegenheiten des Rechtsmittelführers in Bezug auf eine Reihe tatsächlicher Sachverhalte, zu Unrecht nicht geprüft, obwohl dieser Klagegrund ausdrücklich geltend gemacht worden sei. |
2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe den Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 5 des Beamtenstatuts (1) mit dessen besonderen rechtlichen Voraussetzungen, wonach die Voraussetzungen für die Einstellung und dienstliche Laufbahn aller Beamten nicht nur „equal“ (gleich), sondern „identical“ (identisch) sein müssten, zu Unrecht für unzulässig erklärt. |
3. |
Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe die rechtmäßig erfolgte Fortsetzung der Laufbahn ehemaliger Zeitbediensteter zu Unrecht nicht, wie in der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs (C-177/10) klargestellt, berücksichtigt. Außerdem habe das Gericht für den öffentlichen Dienst den Klagegrund, dass Art. 5 Abs. 4 des Anhangs XIII des Beamtenstatuts rechtswidrig sei, zu Unrecht mit der Begründung für unzulässig erklärt, dass der Rechtsmittelführer nicht nach dieser Vorschrift eingestuft worden sei. |
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124, S. 1).