25.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 58/10


Klage, eingereicht am 16. Dezember 2011 — Boehringer Ingelheim International/HABM (RELY-ABLE)

(Rechtssache T-640/11)

2012/C 58/19

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Boehringer Ingelheim International GmbH (Ingelheim am Rhein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard, A. Renck und C. Steudtner)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. September 2011 in der Sache R 756/2011-4 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „RELY-ABLE“ für Dienstleistungen der Klassen 38, 41 und 42 — Internationale Registrierung (IR) Nr. 1 044 333.

Entscheidung des Prüfers: Der Schutz des Zeichens in der Europäischen Union wurde für alle angemeldeten Dienstleistungen abgelehnt.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, weil die Beschwerdekammer fehlerhaft festgestellt habe, dass das angemeldete Zeichen „nicht besonders fantasievoll oder willkürlich“ und eine „offensichtlich falsche Schreibweise des Wortes reliable“ sei, so dass es als Anpreisung verstanden werde. Außerdem habe die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen, dass „Rechtschreibfehler in Werbebotschaften häufig vorkommen“ und dass dies für den vorliegenden Fall relevant sei.