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11.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/19 |
Klage, eingereicht am 5. Dezember 2011 — SinnLeffers/Kommission
(Rechtssache T-621/11)
(2012/C 39/36)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: SinnLeffers GmbH (Hagen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Rupp und H. Wunderlich)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Europäischen Kommission vom 26. Januar 2011, K(2011) 275 endgültig, im Verfahren über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/2010 (ex CP 250/2009 und ex NN 5/2010) „KStG, Sanierungsklausel“ für nichtig zu erklären; |
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die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV wegen fehlender Selektivität der Maßnahme
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung höherrangigen Rechts — Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes Die Klägerin trägt diesbezüglich unter anderen vor, dass die Kommission vor der Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens gegen die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG zu keinem Zeitpunkt beihilferechtliche Bedenken gegen die Sanierungsklausel des § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG in der alten Fassung oder vergleichbare Regelungen anderer Mitgliedstaaten geäußert habe. Aufgrund dieses Verhaltens der Kommission in der Vergangenheit sei die Klägerin selbst unter Anwendung der allergrößten Sorgfalt eines umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmers nicht in der Lage gewesen, die angefochtene Entscheidung vorherzusehen. Die Klägerin habe daher auf die Unbedenklichkeit der neuen Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG vertrauen dürfen. |