|
4.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/30 |
Klage, eingereicht am 25. November 2011 — Schuhhaus Dielmann/HABM — Carrera (Carrera panamericana)
(Rechtssache T-600/11)
2012/C 32/62
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Schuhhaus Dielmann GmbH & Co. KG (Darmstadt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Göpfert)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Carrera SpA (Caldiero, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. September 2011 in der Sache R 1989/2010-1 aufzuheben; |
|
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Carrera panamericana“ für Waren der Klassen 18 und 25.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Carrera SpA.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke, die das Wortelement „CARRERA“ enthält, für Waren der Klasse 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.