4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/30


Klage, eingereicht am 25. November 2011 — Schuhhaus Dielmann/HABM — Carrera (Carrera panamericana)

(Rechtssache T-600/11)

2012/C 32/62

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Schuhhaus Dielmann GmbH & Co. KG (Darmstadt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Göpfert)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Carrera SpA (Caldiero, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. September 2011 in der Sache R 1989/2010-1 aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Carrera panamericana“ für Waren der Klassen 18 und 25.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Carrera SpA.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke, die das Wortelement „CARRERA“ enthält, für Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.