28.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/54 |
Klage, eingereicht am 4. November 2011 — Hassan/Rat
(Rechtssache T-572/11)
(2012/C 25/106)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Samir Hassan (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Morgan de Rivery und E. Lagathu)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt
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nach Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Nichtigerklärung
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nach den Art. 268 und 340 AEUV Ersatz für den Schaden, der Herrn Hassan durch diese gegen ihn ergriffenen restriktiven Maßnahmen entstanden ist, nämlich
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die Verurteilung des Rates der Europäischen Union zur Tragung sämtlicher Kosten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger folgende sieben Klagegründe geltend.
1. |
Offensichtlicher Fehler des Rates bei der Beurteilung des Sachverhalts und daraus folgender Rechtsfehler. |
2. |
Verletzung der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz. |
3. |
Verletzung des Eigentumsrechts und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. |
4. |
Verletzung der Unschuldsvermutung. |
5. |
Verstoß des Rates gegen seine eigenen Leitlinien zur Umsetzung und Bewertung restriktiver Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. |
6. |
Ermessensmissbrauch des Rates. |
7. |
Wiedergutmachung des Schadens, der durch die vom Rat ergriffenen rechtswidrigen Maßnahmen verursacht wurde. |