14.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 13/18 |
Klage, eingereicht am 28. Oktober 2011 — Symbio Gruppe/HABM — ADA Cosmetic (SYMBIOTIC CARE)
(Rechtssache T-562/11)
2012/C 13/38
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Symbio Gruppe GmbH & Co. KG (Herborn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schulz und C. Onken)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ADA Cosmetic GmbH (Kehl, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. August 2011 in der Sache R 2121/2010-4 aufzuheben; |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: ADA Cosmetic GmbH.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Internationale Registrierung einer Bildmarke, die das Wortelement „SYMBIOTIC CARE“ enthält, für Waren der Klassen 3, 5, 29 und 30.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wort- und Bildmarken „SYMBIOFLOR“ und „SYMBIOLACT“, internationale Registrierung der Wortmarke „SYMBIOFEM“ und der Bildmarke „SYMBIOVITAL“ für Waren der Klassen 1, 3, 5, 29 und 32.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe, sowie Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer übersehen habe, dass die Widerspruchsmarken eine Markenfamilie bildeten.