7.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/21 |
Klage, eingereicht am 26. Oktober 2011 — tesa/HABM — Superquimica (tesa TACK)
(Rechtssache T-555/11)
2012/C 6/38
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: tesa SE (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Schwab)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: La Superquimica, SA (L’Hospitalet de Llobregat, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. Juli 2011 in der Sache R 866/2010-1 und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung in der Sache B 1301987 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „tesa TACK“ für Waren der Klasse 16 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 233 506.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In Spanien unter der Nummer 585 323 für Waren der Klasse 16 eingetragene Wortmarke „TACK“, in Spanien unter der Nummer 2 515 958 für Waren der Klasse 16 eingetragene Bildmarke „TACK Ceys“.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht der Ansicht gewesen sei, dass die Gefahr einer Verwechslung der einander gegenüberstehenden Marken bestehe.