10.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 362/19 |
Klage, eingereicht am 29. September 2011 — Evonik Industries/HABM — Impulso Industrial Alternativo (Impulso creador)
(Rechtssache T-529/11)
2011/C 362/28
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Evonik Industries AG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Albrecht)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Impulso Industrial Alternativo, SA (Madrid, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Juni 2011 in der Sache R 1101/2010-2 aufzuheben; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Impulso creador“ für verschiedene Waren und Dienstleistungen, darunter Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37 und 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 146 187.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Bildmarke „IMPULSO“ (Nr. 2 633 891) für Dienstleistungen der Klassen 35 und 42, Gemeinschaftsbildmarke „IMPULSO“ (Nr. 4 438 206) für Dienstleistungen der Klassen 35 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer den Gesamteindruck der kollidierenden Marken nicht zutreffend gewürdigt habe.