10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/17


Klage, eingereicht am 26. September 2011 — Peek & Cloppenburg/HABM — Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg)

(Rechtssache T-506/11)

2011/C 362/25

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Peek & Cloppenburg KG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Abrar)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Peek & Cloppenburg (Hamburg, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. Februar 2011 in der Sache R 53/2005-1 aufzuheben;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Peek & Cloppenburg“ für Waren der Klasse 25.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Peek & Cloppenburg.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: sonstiges älteres Kennzeichenrecht, nämlich Firmenname „Peek & Cloppenburg“ mit Geltung in Deutschland.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8, Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Benutzung der jüngeren Marke „Peek & Cloppenburg“ nicht untersagt worden könne und es kein bundesweiter Untersagungsanspruch gemäß § 12 MarkenG gebe, sowie Verstoß gegen Artikel 76, Abs. 1, S. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer eine Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs und die Rechtskraft eines Urteils in dem deutschen Markenlöschungsverfahren abwarten müssen hätte.