19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/29 |
Klage, eingereicht am 15. September 2011 — Vereinigtes Königreich/Europäische Zentralbank
(Rechtssache T-496/11)
2011/C 340/58
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (vertreten durch S. Ossowski, Treasury Solicitor, im Beistand von K. Beal, Barrister)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Der Kläger beantragt,
den Politischen Rahmen für die Überwachung durch das Eurosystem der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 5. Juli 2011 (1) insoweit für nichtig zu erklären, als darin eine Standortpolitik festlegt wird, die auf Clearing-Systeme mit Zentraler Vertragspartei [central counterparty clearing systems] (CCPs) Anwendung findet, die in nicht am Eurosystem teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Der EZB habe die Befugnis gefehlt, die angefochtene Maßnahme entweder überhaupt oder jedenfalls ohne Rückgriff auf die Verkündung eines Rechtsakts wie einer vom Rat oder der EZB selbst erlassenen Verordnung zu veröffentlichen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die angefochtene Maßnahme würde CCPs, die Clearing- oder Abrechnungsdienste in Euro ausführen wollten, deren tägliche Handelsgeschäfte ein gewisses Volumen überschritten, de jure oder de facto ein Niederlassungserfordernis auferlegen. Die angefochtene Maßnahme verletze alle oder jeden einzelnen der Art. 48, 56 und/oder 63 AEUV dadurch, dass
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3. |
Dritter Klagegrund Die angegriffene Maßnahme verletze Art. 101 und/oder Art. 102 AEUV in Verbindung mit Art. 106 AEUV und Art. 13 EUV, da sie
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4. |
Vierter Klagegrund: Die für in Mitgliedstaaten außerhalb der Euro-Zone niedergelassenen CCPs geltende Voraussetzung, Rechtsform und Sitz zu ändern, stelle eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar. Sie verstoße auch gegen den allgemeinen EU-Grundsatz der Gleichheit, da CCPs, die in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, ohne objektiven Grund unterschiedlich behandelt würden. |
5. |
Fünfter Klagegegrund Ohne damit die Beweislast für das Fehlen einer Rechtfertigung dieser Beschränkungen durch das Allgemeininteresse zu übernehmen (die EZB trage die Beweislast dafür, die Voraussetzungen einer Ausnahme darzulegen, wenn sie eine solche geltend machen wolle), macht das Vereinigte Königreich geltend, dass sich kein von der EZB auf das öffentliche Interesse gestützter Rechtfertigungsgrund mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbaren lasse, da weniger einschneidende Maßnahmen zur Verfügung stünden, um eine Kontrolle über die in der Union, aber außerhalb der Eurozone ansässigen Finanzinstitute sicherzustellen. |
(1) Bekannt gegeben durch Veröffentlichung auf der Website der EZB am 5. Juli 2011.