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8.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 298/28 |
Klage, eingereicht am 23. August 2011 — Dectane/HABM — Hella (DAYLINE)
(Rechtssache T-463/11)
2011/C 298/53
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Dectane GmbH (Leipzig, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Ehrlinger und T. Hagen)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Hella KGaA Hueck & Co. (Lippstadt, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angegriffene Entscheidung der ersten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Juni 2011 aufzuheben; |
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der Streithelferin die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „DAYLINE“ für Waren der Klasse 11 — Anmeldung Nr. 7 070 238.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Hella KGaA Hueck & Co.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „Ledayline“ für Waren der Klasse 11.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.
Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.