15.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/7 |
Klage, eingereicht am 29. Juli 2009 — Barloworld/Kommission
(Rechtssache T-459/11)
2011/C 305/09
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Barloworld International, S.L. (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Alcaraz Gutierrez und A. J. de la Cruz Martínez)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses [2011/282/EU der Kommission vom 12. Januar 2011] für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes (TRLIS) Elemente einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV enthalte, und er der nach Art. 296 AEUV erforderlichen Begründung ermangelt; |
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hilfsweise, gemäß dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Art. 1 Abs. 2 und 3 des den Gegenstand der vorliegenden Klage bildenden Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er es nicht erlaubt, dass bei Vorgängen, die in den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung der Kommission in der vorliegenden Sache (21. Dezember 2007) und dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses (21. Mai 2011) fallen, der Steuerabzug nach Art. 12 Abs. 5 TRLIS für den gesamten Abschreibungszeitraum weiter angewandt wird; |
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hilfsweise, Art. 1 Abs. 4 und 5 des den Gegenstand der vorliegenden Klage bildenden Beschlusses für nichtig zu erklären, da es an einer Begründung dafür fehlt, dass eine Regelung auf der Grundlage eines angeblichen Nichtvorliegens rechtlicher Hindernisse für grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen geschaffen wird. |
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der Kommission der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da Art. 12 Abs. 5 TRLIS nicht die Voraussetzungen erfülle, um als staatliche Beihilfe angesehen zu werden.
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2. |
Zweiter Klagegrund: völliges Fehlen einer Begründung des angefochtenen Entscheidung
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3. |
Dritter Klagegrund: Vereinbarkeit der Maßnahme mit Art. 107 Abs. 3 AEUV.
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4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die sich aus der Anwendung dieses Grundsatzes ergebende Übergangsregelung bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union am 21. Mai 2011 angewendet werden müsste.
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