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8.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 298/25 |
Klage, eingereicht am 5. August 2011 — Golden Balls/HABM — Intra-Presse (GOLDEN BALLS)
(Rechtssache T-448/11)
2011/C 298/46
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Golden Balls Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: M. Edenborough, QC, und S. Smith, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Intra-Presse (Boulogne-Billancourt, Frankreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. Juni 2011 in der Sache R 1432/2010-1 aufzuheben, soweit der Beschwerde bezüglich bestimmter Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 28 und 41 stattgegeben wurde, und |
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dem Beklagten, hilfsweise der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin durch diese Beschwerde entstanden sind. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „GOLDEN BALLS“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 28 und 41 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6036503.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „BALLON D’OR“ (Nr. 4226148) für u. a. Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 14, 16, 18, 25, 28, 38 und 41.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung wurde aufgehoben, und dem Widerspruch und der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer unzutreffend angenommen habe, dass zwischen der Gemeinschaftsmarkenanmeldung und der älteren Marke ein erkennbarer Konflikt bestehe.