24.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 282/46


Klage, eingereicht am 4. August 2011 — Banco Bilbao Vizcaya Argentaria/Kommission

(Rechtssache T-429/11)

2011/C 282/85

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA (Bilbao, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado, M. Núñez-Müller und J. Domínguez Pérez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 1 Abs. 4 und 5 des angefochtenen Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären;

weiter hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären oder seine Tragweite gegebenenfalls abzuändern;

der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist gegen Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen (Sache C 45/2007 [ex NN 51/2007, ex CP 9/2007]) in Spanien (im Folgenden: Beschluss) gerichtet.

Die Klägerin macht sieben Klagegründe geltend:

1.

Erster Klagegrund: Die Feststellung, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS (Texto Refundido de la Ley sobre el Impuesto de Sociedades) (Körperschaftsteuergesetz) eine staatliche Beihilfe darstelle, soweit er die steuerliche Abschreibung des Firmenwerts aus dem Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften außerhalb der Gemeinschaft erlaube, verstoße gegen die Art. 107 und 108 AEUV.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Feststellung, dass es für die Annahme, eine Maßnahme sei eine zur Gänze zu untersagende staatliche Beihilfe, genüge, dass ihre Anwendung zu bestimmten Situationen führe, die eine Beihilfe darstellten, sei rechtsfehlerhaft und verstoße gegen die Verfahrensvorschriften.

3.

Dritter Klagegrund: Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor, soweit im Beschluss festgestellt werde, dass (i) die Maßnahme zur Gänze rechtswidrig sei, selbst in Bezug auf Länder wie China, Indien oder andere Länder, für die nachgewiesen worden sei oder nachgewiesen werden könne, dass grenzüberschreitenden Unternehmensverschmelzungen ausdrückliche rechtliche Hindernisse entgegenstünden, und (ii) die Maßnahme auch insoweit eine zur Gänze mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe sei, als sie den Abzug des Firmenwerts im Zusammenhang mit dem Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen an Unternehmen außerhalb der Union erlaube.

4.

Vierter Klagegrund: Es liege ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung vor, da die Kommission von ihren Leitlinien nach der Mitteilung zur direkten Besteuerung und von ihrer Verwaltungspraxis abgegangen sei.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, da sie die genaue Tragweite der praktischen Hindernisse, die außergemeinschaftlichen Unternehmensverschmelzungen entgegenstünden, nicht geprüft habe.

6.

Sechster Klagegrund: Es lägen Rechtsfehler und Fehler bei der Beurteilung der Reichweite des im Beschluss anerkannten berechtigten Vertrauens vor.

7.

Siebter Klagegrund: Es liege ein Begründungsmangel vor.