B.
|
Zum Antrag auf Aufhebung
3.
|
Der Rechtsmittelführer hat die Aufhebung der ihm am 11. Mai 2010 mitgeteilten Entscheidung beantragt, soweit es die EIB darin abgelehnt habe, einen dritten Arzt zu bestellen, das Schlichtungsverfahren gemäß Art. 41 der Personalordnung der EIB einzuleiten, und ihm die Kosten in Höhe von 3 000 Euro, die ihm durch eine in Italien verschriebene und durchgeführte Lasertherapie entstanden seien, zu erstatten.
|
4.
|
In Bezug auf die Anfechtung der Weigerung, einen dritten Arzt zu bestellen, habe das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage unter der Annahme für unzulässig erklärt, dass der Rechtsmittelführer eine nicht existierende Maßnahme vom 24. März 2008 hätte anfechten sollen, ohne den Zusammenhang zwischen der angefochtenen und derjenigen Maßnahme zu erklären, die seiner Ansicht nach ein Recht verletze, und ohne zu klären, nach welchen Regeln die dem Vertrauensmann der EIB zugeschriebene Stellungnahme zu einer ablehnenden Maßnahme der EIB geworden sei.
|
5.
|
Nach Ansicht des Rechtsmittelführers kann die Stellungnahme als interne Verfahrenshandlung nicht das Recht verletzen und für sich allein nie angefochten werden.
Das erstinstanzliche Gericht sei dagegen von allen Präzedenzfällen der Rechtsprechung abgewichen und habe entschieden, eine dreimonatige Frist für die Anfechtung jeder internen Verfahrenshandlung einzuführen, wobei es festgelegt habe, dass die Fristen für die Anrufung des Gerichts unabhängig vom Erlass einer Maßnahme und ohne irgendeine Kenntnis von der Begründung ab dem Zeitpunkt zu laufen begännen, in dem der Bedienstete den Antrag stelle.
|
6.
|
Der Rechtsmittelführer stellt das gesamte System der Regeln in Frage, die das erstinstanzliche Gericht, obwohl sie für die öffentlichen Organe vorgeschrieben seien, auf die EIB anwenden wolle, die wie eine private Bank organisiert sei und deren Bedienstete einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag hätten. Folglich fielen sie unter Regeln, die keine Verwaltungsakte seien, keine Ausübung einer Hoheitsgewalt darstellten, keine Handlungen mit Entscheidungscharakter seien und für die keine Vermutung der Rechtmäßigkeit gelte, so dass keine Analogie zu den öffentlichen Bediensteten und ebenso wenig die Notwendigkeit bestehe, den wie bei jeder privaten Bank erlassenen organisatorischen Handlungen unmittelbare Bestandskraft zu verleihen.
|
7.
|
Außerdem rügt der Rechtsmittelführer die Sinnwidrigkeit der Begründung, soweit darin ein entschuldbarer Fehler seinerseits ausgeschlossen worden sei, indem ihm Kenntnis von einem Akt unterstellt worden sei, der nur seinem Anwalt bekannt gegeben worden sei.
|
8.
|
Schließlich sei in jeder Rechtsordnung eine nichtige Handlung jederzeit anfechtbar, nicht nur innerhalb der kurzen Ausschlussfrist, die für aufhebbare Rechtshandlungen festgelegt sei.
|
9.
|
In Bezug auf das Schlichtungsverfahren gemäß Art. 41 der Personalordnung der EIB trägt der Rechtsmittelführer vor, dass es sich um keine Prozessvoraussetzung handle, das Gericht für den öffentlichen Dienst es aber unrechtmäßig der Verwaltungsbeschwerde gleichsetzen wolle, an die die öffentlichen Bediensteten der Union gebunden seien, die jedoch verpflichtend sei und die Grenzen der darauf folgenden Klage abstecke.
|
10.
|
Was die Anfechtung der Weigerung, das besagte Schlichtungsverfahren einzuleiten, angeht, so hält der Rechtsmittelführer die Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst für rechtswidrig, da die Bank dieses Verfahren nie ablehnen könne.
Daraus folge zum einen, dass diese Weigerung durch keine Begründung gerechtfertigt werden könne, und zum anderen, dass der Stattgabe des Antrags des Bediensteten die erhöhte Verantwortlichkeit der Bank und ihre sichere Verurteilung zur Tragung der Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entsprechen müsse.
|
11.
|
In Bezug auf die stillschweigende Weigerung, die Kosten für die Lasertherapie zu erstatten, trägt der Rechtsmittelführer vor, das Fehlen einer Begründung sei ein sicheres Zeichen für eine Ermessensüberschreitung, da die Erstattung rechtmäßig nur in drei Fällen abgelehnt werden könne, während die Nichtexistenz eines formalen Akts eine absolute Nichtigkeit darstelle, die als solche jederzeit anfechtbar sei.
|
12.
|
Schließlich sei mit Sicherheit die Entscheidung als rechtswidrig anzusehen, mit der es das Gericht für den öffentlichen Dienst in der Annahme, nicht über die erforderlichen Einzelheiten zu verfügen, unterlassen habe, eine Entscheidung zu treffen.
|
|