24.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 282/27


Rechtsmittel, eingelegt am 5. Juli 2011 von AO gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. April 2011 in der Rechtssache F-45/10, AO/Kommission

(Rechtssache T-365/11 P)

2011/C 282/56

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: AO (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Lewisch)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. April 2011 in der Rechtssache F-45/10, AO/Kommission, aufzuheben;

sofern das Gericht in der Lage ist, den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden, den in der ersten Instanz gestellten Anträgen stattzugeben, d. h.,

die Entscheidung CMS 07/046 der Europäischen Kommission vom 23. Juli 2009 wegen Mobbing, Missmanagement und Verstoßes gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör aufzuheben;

alle Entscheidungen, die die Anstellungsbehörde im Zeitraum von September 2003 bis zur Entfernung des Rechtsmittelführers aus dem Dienst gegen ihn erlassen hat, wegen Mobbing und Missmanagement aufzuheben, wobei ein Verstoß gegen das Grundrecht des Rechtsmittelführers auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird;

eine Anhörung des Rechtsmittelführers nach den Art. 7 Abs. 1 und 24 des Status (1) zu ermöglichen und insoweit die im Februar 2008 und März 2008 eingereichten Anträge zu behandeln;

dem Rechtsmittelführer eine symbolische Entschädigung in Höhe von 1 (einem) Euro für den immateriellen und beruflichen Schaden zuzusprechen, den er, wie in der Klageschrift dargestellt, erlitten hat, da das Ziel dieser Klage kein finanzielles, sondern die Anerkennung der Würde und der Berufsehre des Klägers ist;

der anderen Verfahrensbeteiligten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss gemäß Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst seien nicht erfüllt gewesen und die Klage sei nicht offensichtlich abzuweisen gewesen, da

das Gericht für den öffentlichen Dienst mehrere in Bezug auf das gegenüber dem Rechtsmittelführer erfolgte Mobbing vorgebrachte Rügen und vorgelegte Beweise nicht berücksichtigt habe;

dem Rechtsmittelführer in Bezug auf zwei in seiner Klageschrift angeführte Entscheidungen der Anstellungsbehörde keine Frist zur Behebung der Mängel seiner Klageschrift gemäß Art. 36 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst gewährt worden sei.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Der Beschluss in der Rechtssache F-45/10 verstoße im Sinne von Art. 11 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gegen das Recht der Europäischen Union, denn der Rechtsmittelführer habe Anspruch auf eine Entschädigung, da Mobbing stattgefunden habe.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe das Recht des Rechtsmittelführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt.


(1)  Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385) in geänderter Fassung.