27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/38 |
Klage, eingereicht am 24. Juni 2011 — Italiana Calzature/HABM — Vicini (Giuseppe GIUSEPPE ZANOTTI DESIGN)
(Rechtssache T-336/11)
2011/C 252/85
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Società Italiana Calzature SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rapisardi und C. Ginevra)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vicini SpA (San Mauro Pascoli, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung R 0634/2010-2 der Zweiten Beschwerdekammer vom 8. April 2011 aufzuheben und demzufolge die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 5. März 2010 in der Sache Nr. 1350711 zu bestätigen; |
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dem HABM sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: VICINI S.p.A.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „GIUSEPPE“ (Anmeldung Nr. 6 513 386) für Waren der Klassen 18 und 25.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „ZANOTTI“ (Nr. 244 277) für Waren der Klasse 25 und italienische Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Zanotti“ für Waren der Klassen 18 und 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Widerspruch wurde insgesamt zurückgewiesen.
Klagegründe: Fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke.