13.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 238/32 |
Klage, eingereicht am 14. Juni 2011 — Süd-Chemie/HABM — BYK-Cera (CERATIX)
(Rechtssache T-312/11)
2011/C 238/53
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Süd-Chemie AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Baron von der Osten-Sacken und A. Wenninger-Lenz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: BYK-Cera BV (Deventer, Niederlande)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 8. April 2011 (Beschwerdenummer R 1585/2010-4) aufzuheben; |
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dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt als Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzulegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: BYK-Cera BV.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „CERATIX“ für Waren der Klasse 1 — Anmeldung Nr. 6 358 832.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortrmarke „CERATOFIX“ für Waren der Klasse 1.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung wurde aufgehoben und der Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Klagegründe: Verletzung von Art. 15 und Art. 42 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, da der Beklagte:
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zu Unrecht den Beweiswert der von der Klägerin eingereichten Unterlagen mit der pauschalen Begründung, dass diese aus der Sphäre der Klägerin selbst stammen, herabgesetzt habe; |
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Werbemaßnahmen als „ernsthafte Benutzung“ unberücksichtigt gelassen habe; |
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nicht alle relevanten Umstände in die Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Benutzung einbezogen habe und |
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nicht die eingereichten Benutzungsunterlagen in ihrer Gesamtheit gewürdigt habe. |