13.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 238/32


Klage, eingereicht am 14. Juni 2011 — Süd-Chemie/HABM — BYK-Cera (CERATIX)

(Rechtssache T-312/11)

2011/C 238/53

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Süd-Chemie AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Baron von der Osten-Sacken und A. Wenninger-Lenz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: BYK-Cera BV (Deventer, Niederlande)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 8. April 2011 (Beschwerdenummer R 1585/2010-4) aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt als Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzulegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: BYK-Cera BV.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „CERATIX“ für Waren der Klasse 1 — Anmeldung Nr. 6 358 832.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortrmarke „CERATOFIX“ für Waren der Klasse 1.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung wurde aufgehoben und der Widerspruch wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verletzung von Art. 15 und Art. 42 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, da der Beklagte:

zu Unrecht den Beweiswert der von der Klägerin eingereichten Unterlagen mit der pauschalen Begründung, dass diese aus der Sphäre der Klägerin selbst stammen, herabgesetzt habe;

Werbemaßnahmen als „ernsthafte Benutzung“ unberücksichtigt gelassen habe;

nicht alle relevanten Umstände in die Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Benutzung einbezogen habe und

nicht die eingereichten Benutzungsunterlagen in ihrer Gesamtheit gewürdigt habe.