6.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 232/33 |
Klage, eingereicht am 31. Mai 2011 — Carlotti/Parlament
(Rechtssache T-276/11)
(2011/C 232/59)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Marie-Arlette Carlotti (Marseille, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal und D. Abreu Caldas)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen und zu entscheiden, dass
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Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage ist auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 28. März 2011 gerichtet, mit der der Klägerin ihr ergänzendes Ruhegehalt im Alter von 60 Jahren (ab Februar 2012) aufgrund der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 1. April 2009 über die Änderung des freiwilligen Zusatzversorgungssystems der Mitglieder des Europäischen Parlaments versagt worden ist.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung der wohlerworbenen Rechte, die ihr durch Rechtsakte und den Grundsatz der Rechtssicherheit verliehen worden seien; |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, da die Entscheidung vom 1. April 2009 und die angefochtene Entscheidung das Alter, das Anspruch auf das Ruhegehalt eröffne, ohne Übergangsmaßnahme um drei Jahre anhöben; |
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung von Art. 29 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung der Mitglieder des Europäischen Parlaments, die vorsehe, dass die Quästoren und der Generalsekretär für die Auslegung und die strikte Anwendung dieser Regelung Sorge trügen; |
4. |
Vierter Klagegrund: Offensichtlicher Bewertungsfehler, mit dem die Entscheidung des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 1. April 2009 zur Änderung der Regelung, die der angefochtenen Entscheidung als Grundlage diene, behaftet sei, da sie auf einer nicht stichhaltigen Bewertung der finanziellen Situation des Versorgungsfonds beruhe; |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Treu und Glauben und Nichtigkeit der reinen Potestativklauseln. |