16.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 120/18 |
Klage, eingereicht am 15. März 2011 — Since Hardware (Guangzhou)/Rat
(Rechtssache T-156/11)
2011/C 120/40
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd (Guangzhou, Volksrepublik China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Akritidis und Y. Melin)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd. hergestellt werden (1), für nichtig zu erklären; |
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend:
1. |
Erstens könne eine Ausgangsuntersuchung nach Art. 5 der Basisverordnung (2) nicht eine einzelne Gesellschaft, sondern müsse ein Land oder mehrere Länder und die Gesamtheit der sich dort befindenden Hersteller betreffen. Hierzu macht die Klägerin geltend,
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2. |
Zweitens liege ein Verstoß gegen Art. 3 — insbesondere Abs. 2, 3 und 5 — der Basisverordnung vor, da die Antidumpingzölle auferlegt worden seien, ohne dass nachgewiesen worden sei, dass Wirtschaftszweige der Union während des Untersuchungszeitraums eine Schädigung erlitten hätten. |
3. |
Drittens liege ein Verstoß gegen Unionsrecht vor, indem entschieden worden sei, der Klägerin nicht den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuzugestehen. Hierzu macht die Klägerin geltend, dass
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(1) ABl. L 338, S. 22.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).