30.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 130/20 |
Klage, eingereicht am 7. März 2011 — Ezzedine/Rat
(Rechtssache T-131/11)
2011/C 130/39
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Ibrahim Ezzedine (Treichville, Côte d’Ivoire) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Collard)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass der Beschluss 2011/71/GASP des Rates vom 31. Januar 2011, der am 2. Februar 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, in Bezug auf den Kläger, Herrn Ibrahim EZZEDINE, sachlich nicht begründet ist; |
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folglich
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Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Gründe.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, da für die Eintragung des Klägers in die Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Organisationen eine stereotype Begründung angegeben sei, ohne dass ein genauer Tatumstand genannt sei, der die Beurteilung der Begründetheit dieser Eintragung erlaube. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Bewertungsfehler, da dem Kläger zur Last gelegt werde, dass er zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von L. Gbagbo beigetragen habe, obwohl er nur eine Tätigkeit als privater Unternehmer ausübe und daher durch die Zahlung von Steuern und Abgaben bloß zur Finanzierung der Republik Côte d’Ivoire und nicht eines besonderen Regimes betrage. |