30.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 130/19 |
Klage, eingereicht am 23. Februar 2011 — LG Display und LG Display Taiwan/Kommission
(Rechtssache T-128/11)
2011/C 130/37
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: LG Display Co. Ltd (Seoul, Korea) und LG Display Taiwan (Taiwan, Republik China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Winckler and F.-C. Laprévote)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die gegen sie verhängte Geldbuße teilweise aufzuheben oder wesentlich herabzusetzen, |
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der Kommission die ihnen im Zusammenhang mit dieser Sache entstandenen Gebühren und sonstigen Kosten und Auslagen aufzuerlegen, |
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jede andere vom Gericht als angemessen erachtete Maßnahme zu treffen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission K(2010) 8761 endg. vom 8. Dezember 2010 in der Sache COMP/39.309 — LCD-Flüssigkristallanzeigen, mit dem die Kommission festgestellt hat, dass die Klägerinnen gemeinsam mit anderen Unternehmen durch die Teilnahme an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung und an einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise im Sektor der Flüssigkristallbildschirme für die Verwendung in Fernsehern, Notebooks und Bildschirmen gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR verstoßen haben, soweit mit diesem Beschluss die Geldbuße gegen sie verhängt wird.
Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf vier Klagegründe:
1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission habe zu Unrecht und ungerechtfertigterweise für den der Berechnung der Geldbußen zugrundeliegenden Umsatzwert die Verkäufe der LG Display an ihre Muttergesellschaften berücksichtigt und die Grundsätze eines fairen Verfahrens, insbesondere die Verteidigungsrechte, verletzt. Hierzu bringen die Klägerinnen Folgendes vor:
Eine gegen die LG Display verhängte Geldbuße sollte nur auf Verkäufen „auf dem freien Markt“ an nicht verbundene Unternehmen beruhen, da nur diese Verkäufe durch den Verstoß beeinträchtigt hätten werden könnten. |
2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission habe zu Unrecht das Bestehen eines Geldbußenerlasses der LG Display für das Jahr 2005 bestritten und dadurch gegen die Kronzeugenregelung von 2002 verstoßen. Hierzu bringen die Klägerinnen Folgendes vor:
Die Klägerinnen machen geltend, dass die Geldbuße der LG Display daher dem teilweisen Geldbußenerlass für das Jahr 2005 entsprechen sollte. |
3. |
Mit dem dritten Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission habe sich geweigert, der LG Display wegen ihrer Zusammenarbeit eine zusätzliche Herabsetzung der Geldbuße um mindestens 10 % zu gewähren, obwohl die LG Display die Kommission weit über ihre Verpflichtungen aus der Kronzeugenregelung von 2002 hinaus außerordentlich unterstützt habe. Die Kommission habe somit die Kronzeugenregelung verletzt. |
4. |
Mit dem vierten Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission verletze durch den Ausschluss der japanischen Anbieter von Flüssigkristallanzeigen in dem angefochtenen Beschluss, obwohl zwei von ihnen die Teilnahme an der gleichen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung eingeräumt hätten, den Grundsatz der Rechtssicherheit, setze die LG Display einem erheblichen Doppelbestrafungsrisiko aus und verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. |