9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/16 |
Klage, eingereicht am 14. Februar 2011 — Formica/HABM — Silicalia (CompacTop)
(Rechtssache T-82/11)
2011/C 113/32
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Formica, SA (Galdakao, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Gómez López)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Silicalia, SL (Valencia, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Dezember 2010 in der Sache R 1083/2010-1 nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke steht; |
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festzustellen, dass die zu Nr. 6 524 243 in der Klasse 20 angemeldete Gemeinschaftswortbildmarke „CompacTop“ zur Eintragung zuzulassen ist, und |
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dem Beklagten und gegebenenfalls der Streithelferin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „CompacTop“ für Waren der Klasse 20.
Inhaberin der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Markenrechte: Silicalia, SL.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltene Markenrechte: Gemeinschaftsbildmarke und nationale Bildmarken mit den Wortbestandteilen „COMPACquartz“, „COMPACMARMOL&QUARTZ“ und „COMPAC MARMOL&QUARTZ“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 19, 27, 35, 37 und 39.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da weder Ähnlichkeit noch Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).