5.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/22


Klage, eingereicht am 7. Januar 2011 — Export Development Bank of Iran/Rat

(Rechtssache T-4/11)

2011/C 72/38

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Export Development Bank of Iran (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Thouvenin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft,

den Beschlusses 2010/413/GASP für auf sie nicht anwendbar zu erklären,

Art. 16 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft,

die Entscheidung des Rates, die Klägerin in die Liste des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates aufzunehmen, für nichtig zu erklären,

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht sieben Klagegründe geltend.

1.

Mit ihrem ersten Klagegrund rügt sie das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (1) und/oder deren Art. 16 Abs. 2 Buchst. a und b.

Als ersten Teil dieses Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass Art. 215 AEUV nicht als Rechtsgrundlage für die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 dienen könne, da dies im Beschluss 2010/413/GASP nicht vorgesehen sei,

Als zweiten Teil dieses Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass Art. 215 AEUV nicht als Rechtsgrundlage für die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 dienen könne, da der Beschluss 2010/413/GASP nicht gemäß Titel V Kapitel 2 EUV erlassen worden sei. Dieser Beschluss müsse daher für nicht anwendbar auf den vorliegenden Fall erklärt werden.

2.

Mit ihrem zweiten Klagegrund rügt sie eine Verletzung des Völkerrechts durch Art. 16 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 961/2010, da dessen Bestimmungen nicht die Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umsetzten und gegen den im Völkerrecht verankerten Grundsatz der Nichteinmischung verstießen.

3.

Mit ihrem dritten Klagegrund rügt sie eine Verletzung von Art. 215 AEUV, da das Verfahren für die Aufnahme in die Liste des Anhangs VIII, im Widerspruch zum in Art. 215 AEUV vorgesehenen Verfahren stehe.

4.

Mit ihrem vierten Klagegrund rügt sie eine Verletzung der Verteidigungsrechte, des Rechts auf eine ordnungsgemäße Verwaltung und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, da der Rat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, seine Entscheidungen nicht hinreichend begründet und ihr keine Akteneinsicht gewährt habe.

5.

Mit ihrem fünften Klagegrund rügt sie eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Erstens seien die angefochtenen Entscheidungen ungeeignet, da das Einfrieren der von der Klägerin verwalteten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen darauf hinauslaufe, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren, über die sie nicht frei verfügen könne und die ihren Kunden gehörten.

Zudem sei die gegen sie verhängte Sanktion unverhältnismäßig im Vergleich zu den Vorfällen, die ihr vorgeworfen würden, und beruhe auf früheren und nicht belegten Handlungen.

6.

Mit ihrem sechsten Klagegrund rügt sie eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Eigentums. Die Einschränkung ihres Eigentumsrechts sei unverhältnismäßig, da ihre Verteidigungsrechte im Zuge des Verfahrens nicht beachtet worden seien.

7.

Mit ihrem siebten Klagegrund rügt sie eine Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, da sie mit einer Sanktion belegt worden sei, ohne dass der Nachweis dafür erbracht worden sei, dass sie sich wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten beteiligt habe, die eine Umgehung der restriktiven Maßnahmen bezweckten oder bewirkten.


(1)  ABl. L 281, S. 1.