5.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 72/22 |
Klage, eingereicht am 7. Januar 2011 — Export Development Bank of Iran/Rat
(Rechtssache T-4/11)
2011/C 72/38
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Export Development Bank of Iran (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Thouvenin)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft, |
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den Beschlusses 2010/413/GASP für auf sie nicht anwendbar zu erklären, |
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Art. 16 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft, |
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die Entscheidung des Rates, die Klägerin in die Liste des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates aufzunehmen, für nichtig zu erklären, |
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht sieben Klagegründe geltend.
1. |
Mit ihrem ersten Klagegrund rügt sie das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (1) und/oder deren Art. 16 Abs. 2 Buchst. a und b.
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2. |
Mit ihrem zweiten Klagegrund rügt sie eine Verletzung des Völkerrechts durch Art. 16 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 961/2010, da dessen Bestimmungen nicht die Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umsetzten und gegen den im Völkerrecht verankerten Grundsatz der Nichteinmischung verstießen. |
3. |
Mit ihrem dritten Klagegrund rügt sie eine Verletzung von Art. 215 AEUV, da das Verfahren für die Aufnahme in die Liste des Anhangs VIII, im Widerspruch zum in Art. 215 AEUV vorgesehenen Verfahren stehe. |
4. |
Mit ihrem vierten Klagegrund rügt sie eine Verletzung der Verteidigungsrechte, des Rechts auf eine ordnungsgemäße Verwaltung und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, da der Rat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, seine Entscheidungen nicht hinreichend begründet und ihr keine Akteneinsicht gewährt habe. |
5. |
Mit ihrem fünften Klagegrund rügt sie eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
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6. |
Mit ihrem sechsten Klagegrund rügt sie eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Eigentums. Die Einschränkung ihres Eigentumsrechts sei unverhältnismäßig, da ihre Verteidigungsrechte im Zuge des Verfahrens nicht beachtet worden seien. |
7. |
Mit ihrem siebten Klagegrund rügt sie eine Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, da sie mit einer Sanktion belegt worden sei, ohne dass der Nachweis dafür erbracht worden sei, dass sie sich wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten beteiligt habe, die eine Umgehung der restriktiven Maßnahmen bezweckten oder bewirkten. |
(1) ABl. L 281, S. 1.