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18.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 250/14 |
Beschluss des Gerichts vom 19. Juni 2012 — Ungarn/Kommission
(Rechtssache T-37/11) (1)
(Nichtigkeitsklage - Temporäres Instrument zur Finanzierung von Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Union zwecks Umsetzung des Schengen-Besitzstands und von Grenzkontrollen (Schengen-Fazilität) - Beitrag zugunsten von Ungarn für die Zeit von 2004 bis 2006 - Rückforderung eines Teils des ausgezahlten Betrags - Anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)
2012/C 250/26
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: Z. Fehér, K. Szíjjártó und G. Koós)
Beklagter: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka und F. Coudert)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Belastungsanzeige Nr. 3241011280, die die Kommission am 28. Oktober 2010 infolge des Ungarn zugesandten Abschlussberichts über den Rechnungsabschluss der Schengen-Fazilität für die Beihilfen erlassen hat, die Ungarn in der Zeit von 2004 bis 2006 gewährt worden sind
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Ungarn trägt die Kosten. |