18.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 250/14


Beschluss des Gerichts vom 19. Juni 2012 — Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-37/11) (1)

(Nichtigkeitsklage - Temporäres Instrument zur Finanzierung von Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Union zwecks Umsetzung des Schengen-Besitzstands und von Grenzkontrollen (Schengen-Fazilität) - Beitrag zugunsten von Ungarn für die Zeit von 2004 bis 2006 - Rückforderung eines Teils des ausgezahlten Betrags - Anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)

2012/C 250/26

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: Z. Fehér, K. Szíjjártó und G. Koós)

Beklagter: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka und F. Coudert)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Belastungsanzeige Nr. 3241011280, die die Kommission am 28. Oktober 2010 infolge des Ungarn zugesandten Abschlussberichts über den Rechnungsabschluss der Schengen-Fazilität für die Beihilfen erlassen hat, die Ungarn in der Zeit von 2004 bis 2006 gewährt worden sind

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Ungarn trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 95 vom 26.3.2011.