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21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/35 |
Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 — Banco Santander und Santusa/Kommission
(Rechtssache T-399/11 RENV) (1)
((Staatliche Beihilfen - Körperschaftsteuerrechtliche Vorschriften, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem im Ausland steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt, abschreiben können - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Selektivität - Bezugssystem - Abweichung - Ungleichbehandlung - Rechtfertigung der Ungleichbehandlung - Durch die Maßnahme begünstigte Unternehmen - Vertrauensschutz))
(2019/C 25/44)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerinnen: Banco Santander, SA (Madrid, Spanien) und Santusa Holding, SL (Boadilla del Monte, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, B. Stromsky, C. Urraca Caviedes und P. Němečková)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerinnen: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigter: T. Henze), Irland (Prozessbevollmächtige: zunächst G. Hodge und E. Creedon, dann G. Hodge und M. Browne) und Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Sampol Pucurull)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 des Beschlusses 2011/282/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 135, S. 1)
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Banco Santander, SA und die Santusa Holding, SL tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
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3. |
Die Bundesrepublik Deutschland, Irland und das Königreich Spanien tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |