9.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 165/19 |
Urteil des Gerichts vom 25. April 2012 — Brainlab/HABM (BrainLAB)
(Rechtssache T-326/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftswortmarke BrainLAB - Fehlender Antrag auf Verlängerung der Eintragung der Marke - Löschung der Marke bei Ablauf der Eintragung - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2012/C 165/32
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Brainlab AG (Feldkirchen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Bauer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: R. Manea)
Gegenstand
Gemeinschaftsmarke — Aufhebung der Entscheidung R 1596/2010-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 15. April 2011 über die Zurückweisung der Beschwerde der Inhaberin der Wortmarke „BrainLAB“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 10 und 42 gegen die Entscheidung der Hauptabteilung „Marken und Register“, mit der der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Verlängerung der nach Ablauf der Eintragungszeit im Register gelöschten Marke abgelehnt wurde
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 15. April 2011 (Sache R 1596/2010-4) wird aufgehoben. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |