26.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/22


Urteil des Gerichts vom 8. April 2014 — ABN Amro Group/Kommission

(Rechtssache T-319/11) (1)

((Staatliche Beihilfen - Finanzsektor - Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates - Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Bedingungen für die Genehmigung der Beihilfe - Beteiligungsverbot - Übereinstimmung mit den Mitteilungen der Kommission zu Beihilfen im Finanzsektor im Zusammenhang mit der Finanzkrise - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Begründungspflicht - Eigentumsrecht))

2014/C 159/29

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ABN Amro Group NV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Knibbeler und P. van den Berg)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und S. Noë)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/823/EU der Kommission vom 5. April 2011 über die Maßnahmen C 11/09 (vormals NN 53b/08, NN 2/10 und NN 19/10), die die Niederlande zugunsten von ABN AMRO Group NV (durch den Zusammenschluss von Fortis Bank Nederland mit ABN AMRO N entstanden) durchgeführt haben (ABl. L 333, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die ABN Amro Group NV trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 252 vom 27.8.2011.