26.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 159/22 |
Urteil des Gerichts vom 8. April 2014 — ABN Amro Group/Kommission
(Rechtssache T-319/11) (1)
((Staatliche Beihilfen - Finanzsektor - Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates - Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Bedingungen für die Genehmigung der Beihilfe - Beteiligungsverbot - Übereinstimmung mit den Mitteilungen der Kommission zu Beihilfen im Finanzsektor im Zusammenhang mit der Finanzkrise - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Begründungspflicht - Eigentumsrecht))
2014/C 159/29
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ABN Amro Group NV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Knibbeler und P. van den Berg)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und S. Noë)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/823/EU der Kommission vom 5. April 2011 über die Maßnahmen C 11/09 (vormals NN 53b/08, NN 2/10 und NN 19/10), die die Niederlande zugunsten von ABN AMRO Group NV (durch den Zusammenschluss von Fortis Bank Nederland mit ABN AMRO N entstanden) durchgeführt haben (ABl. L 333, S. 1)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die ABN Amro Group NV trägt die Kosten. |