24.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 421/30 |
Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Eurallumina/Kommission
(Rechtssache T-308/11) (1)
((Staatliche Beihilfen - Elektrizität - Vorzugstarif - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Neue Beihilfe))
2014/C 421/40
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Eurallumina SpA (Portoscuso, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Leone)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und É. Gippini Fournier)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/746/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 über die staatlichen Beihilfen C 38/B/04 (ex NN 58/04) und C 13/06 (ex N 587/05) Italiens zugunsten von Portovesme Srl, ILA SpA, Eurallumina SpA und Syndial SpA (ABl. L 309, S. 1), soweit er die Klägerin betrifft, hilfsweise auf Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 dieses Beschlusses — seines Art. 3, soweit darin die Rückforderung der Beihilfen angeordnet wird, die der Klägerin gewährt wurden — und äußerst hilfsweise auf Nichtigerklärung von Art. 3 dieses Beschlusses, ebenfalls soweit er die Klägerin betrifft
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Eurallumina SpA trägt die Kosten. |