9.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/42


Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2014 — Österreich/Kommission

(Rechtssache T-251/11) (1)

((Staatliche Beihilfen - Elektrizität - Beihilfe zugunsten energieintensiver Unternehmen - Österreichisches Ökostromgesetz - Beschluss, der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt - Begriff der staatlichen Beihilfe - Staatliche Mittel - Zurechenbarkeit zum Staat - Selektivität - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - Ermessensüberschreitung - Gleichbehandlung))

(2015/C 046/50)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer und J. Bauer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt T. Rabl)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch V. Kreuschitz und T. Maxian Rusche, dann durch T. Maxian Rusche und R. Sauer)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch S. Behzadi-Spencer und S. Ossowski, dann durch S. Behzadi-Spencer und L. Christie)

Gegenstand

Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/528/EU der Kommission vom 8. März 2011 über die staatliche Beihilfe in der Sache C 24/09 (ex N 446/08) — Staatliche Beihilfe für energieintensive Unternehmen, Ökostromgesetz, Österreich (ABl. L 235 S. 42)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten.

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 232 vom 6.8.2011.