9.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 46/42 |
Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2014 — Österreich/Kommission
(Rechtssache T-251/11) (1)
((Staatliche Beihilfen - Elektrizität - Beihilfe zugunsten energieintensiver Unternehmen - Österreichisches Ökostromgesetz - Beschluss, der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt - Begriff der staatlichen Beihilfe - Staatliche Mittel - Zurechenbarkeit zum Staat - Selektivität - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - Ermessensüberschreitung - Gleichbehandlung))
(2015/C 046/50)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer und J. Bauer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt T. Rabl)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch V. Kreuschitz und T. Maxian Rusche, dann durch T. Maxian Rusche und R. Sauer)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch S. Behzadi-Spencer und S. Ossowski, dann durch S. Behzadi-Spencer und L. Christie)
Gegenstand
Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/528/EU der Kommission vom 8. März 2011 über die staatliche Beihilfe in der Sache C 24/09 (ex N 446/08) — Staatliche Beihilfe für energieintensive Unternehmen, Ökostromgesetz, Österreich (ABl. L 235 S. 42)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Republik Österreich trägt die Kosten. |
3. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten. |