9.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/19


Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2012 — Kommission/Strack

(Rechtssache T-197/11 P und T-198/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Zugang zu Dokumenten - Art. 26 und Art. 26a des Statuts - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst - Unzulässigkeit der erstinstanzlichen Klage - Keine beschwerende Maßnahme - Art. 90 Buchst. a der Verfahrensordnung)

2013/C 38/32

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Costa de Oliveira und B. Eggers)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Guido Strack (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)

Gegenstand

Zwei Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 20. Januar 2011, Strack/Kommission (F-121/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-197/11 P und T-198/11 P werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 20. Januar 2011, Strack/Kommission (F-121/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wird aufgehoben, soweit das Gericht sich für zuständig erachtet hat, über eine Nichtigkeitsklage gegen eine aufgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 erlassene Entscheidung zu befinden.

3.

Das Rechtsmittel in der Rechtssache T-198/11 P wird zurückgewiesen.

4.

Herr Guido Strack trägt seine eigenen Kosten in den Rechtssachen T-197/11 P und T-198/11 P sowie die Kosten der Europäischen Kommission in der Rechtssache T-198/11 P.

5.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten in der Rechtssache T-197/11 P.

6.

Herr Strack wird verurteilt, an das Gericht einen Betrag von 2 000 Euro zur Erstattung eines Teils der diesem entstandenen Kosten zu zahlen.


(1)  ABl. C 186 vom 25.6.2011.