BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Zweite Kammer)
25. September 2014
Daniele Possanzini
gegen
Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex)
„Öffentlicher Dienst — Verfahren — Kostenfestsetzung“
Gegenstand:
Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Art. 92 der Verfahrensordnung, eingereicht von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden: Frontex) in der Folge der Beschlüsse Possanzini/Frontex (F‑61/11 R, EU:F:2011:183) und Possanzini/Frontex (F‑61/11, EU:F:2012:146)
Entscheidung:
Der Betrag der Kosten, die Herrn Possanzini der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus den Rechtssachen F‑61/11, Possanzini/Frontex, und F‑61/11 R, Possanzini/Frontex, zu erstatten hat, wird auf 8978,28 Euro festgesetzt. Jede Partei trägt ihre eigenen im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren aufgewendeten Kosten.
Leitsätze
Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Notwendige Aufwendungen der Parteien – Begriff – Honorarzahlungen eines Organs an seinen Rechtsanwalt – Einbeziehung
(Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 Abs. 1 und Anhang I, Art. 7 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 91 Buchst. b)
Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Notwendige Aufwendungen der Parteien – Begriff – Von einem Bediensteten eines Organs für Treffen mit einem ihm Hilfe leistenden Anwalt an dessen Wohnort aufgewendete Reisekosten – Einbeziehung – Voraussetzungen
(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 91 Buchst. b)
Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte – Für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendige Aufwendungen – Einbeziehung
(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 91 Buchst. b)
Aus Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der nach Art. 7 Abs. 1 des Anhangs I dieser Satzung auch vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst gilt, geht hervor, dass es den Organen freisteht, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen. Dessen Vergütung fällt daher unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen, ohne dass das Organ nachweisen müsste, dass eine solche Hilfe objektiv gerechtfertigt war. Daher hat es zwar keinen Einfluss auf die eventuelle Erstattungsfähigkeit dieser Kosten, wenn ein Organ einen Bevollmächtigten und zwei Anwälte eingeschaltet hat, weil solche Kosten nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können, doch kann es Bedeutung für die Festsetzung der Höhe der für das Verfahren aufgewendeten Kosten, die letztlich zu erstatten sind, haben.
(vgl. Rn. 28)
Verweisung auf:Gericht der Europäischen Union: Beschlüsse Kerstens/Kommission, T‑498/09 P, EU:T:2012:147, Rn. 20, und Marcuccio/Kommission, T‑278/07 P‑DEP, EU:T:2013:269, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung
Die von einem Anwalt für ein persönliches Treffen mit seinem Mandanten an dessen Wohnort aufgewendeten Reisekosten sind grundsätzlich nicht als für das Verfahren notwendig anzusehen, es sei denn, die Partei, die die Erstattung dieser Kosten begehrt, kann die Notwendigkeit dieser Treffen für das Hauptverfahren und die Notwendigkeit, diese Treffen am Wohnort des Mandanten abzuhalten, nachweisen. Dieser Grundsatz gilt auch für die Kosten, die ein Bediensteter eines Organs für ein Treffen mit den Anwälten aufwendet, die ihm in einem Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst Hilfe leisten. Insoweit erleichtern zwar die bestehenden Kommunikationsmittel den Informationsaustausch zwischen Anwälten und Mandanten, gleichwohl aber können diese Kommunikationsmittel nicht vollständig jedes persönliche Treffen ersetzen, und es ist jederzeit möglich, dass Treffen für das Verfahren vor dem genannten Gericht notwendig sind. Jedoch obliegt es der Partei, die die Erstattung der mit diesen Treffen in Zusammenhang stehenden Kosten begehrt, den Beweis dafür zu erbringen, dass sie sich auf das Hauptverfahren bezogen haben und dass sie notwendig waren.
(vgl. Rn. 46)
Verweisung auf:Gerichtshof: Beschlüsse ICI/Kommission, C‑286/95 P‑DEP, EU:C:2004:412, Rn. 28, und Tetra Laval/Kommission, C‑12/03 P‑DEP und C‑13/03 P‑DEP, EU:C:2010:280, Rn. 66
Gericht erster Instanz: Beschluss Sison/Rat, T‑47/03 DEP, EU:T:2009:166, Rn. 52
Über die für ein Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Gericht aufgewendeten Kosten und Vergütungen ist zwar nicht formal gesondert zu entscheiden, jedoch hat der Unionsrichter bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu berücksichtigen.
(vgl. Rn. 52)
Verweisung auf:Gericht für den öffentlichen Dienst: Beschlüsse Kerstens/Kommission, F‑12/10 DEP, EU:F:2012:183, Rn. 49 und 50, Martinez Erades/EAD, F‑64/12 DEP, EU:F:2013:111, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Bogusz/Frontex, F‑5/12 DEP, EU:F:2014:179, Rn. 45