30.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 226/31 |
Klage, eingereicht am 3. März 2011 — ZZ/Rat
(Rechtssache F-23/11)
2011/C 226/61
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Boigelot und S. Woog)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung des Rates, den Kläger nicht in das Verzeichnis der im Beförderungsjahr 2010 nach Besoldungsgruppe AST 9 beförderten Beamten aufzunehmen, und Ersatz des immateriellen Schadens
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die am 21. Mai 2010 in der Mitteilung an das Personal Nr. 82/10 veröffentlichte Entscheidung des Rates, den Kläger nicht in das Verzeichnis der im Beförderungsjahr 2010 von Besoldungsgruppe AST 8 nach Besoldungsgruppe AST 9 beförderten Beamten aufzunehmen, aufzuheben; |
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infolge dieser Aufhebung eine erneute Abwägung der Verdienste des Klägers und der anderen Bewerber für das Beförderungsjahr 2010 vorzunehmen und den Kläger rückwirkend zum 1. Januar 2010 als weiteren Beamten nach Besoldungsgruppe AST 9 zu befördern, mit Zahlung von Zinsen auf die ausstehenden Dienstbezüge zum von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten ab dem 1. Januar 2010, ohne jedoch die Beförderung der anderen beförderten Beamten in Frage zu stellen; |
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hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht der Ansicht sein sollte, dass eine rückwirkende Beförderung des Klägers nach Besoldungsgruppe AST 9 als weiterer Beamter nicht möglich sei, nicht nur die Entscheidung, den Kläger nicht in das Verzeichnis der im Beförderungsjahr 2010 von Besoldungsgruppe AST 8 nach Besoldungsgruppe AST 9 beförderten Beamten aufzunehmen, sondern auch die Beförderungsentscheidungen, die zur Erstellung des am 21. Mai 2010 veröffentlichten Verzeichnisses der nach Besoldungsgruppe AST 9 beförderten Beamten geführt haben, aufzuheben; |
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äußerst hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht der Ansicht sein sollte, dass die hilfsweise beantragte Aufhebung der Beförderungsentscheidungen eine zu weit gehend Sanktion für den festgestellten Rechtsverstoß darstelle, den Rat zur Zahlung einer Entschädigung für den Laufbahnschaden zu verurteilen, der sich aus dem Aufschub der Beförderung vom 1. Januar 2010 auf den Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt, ergibt; |
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den Rat zu verurteilen, an den Kläger zum Ersatz des immateriellen Schadens, den er aufgrund der nicht zum 1. Januar 2010 erfolgten Beförderung erlitten hat, vorbehaltlich einer Erhöhung während des Verfahrens, 3 500,00 Euro zu zahlen; |
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |