9.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/22 |
Klage, eingereicht am 13. Februar 2011 — Hecq/Kommission
(Rechtssache F-12/11)
2011/C 113/46
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: André Hecq (Chaumont-Gistoux, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: L. Vogel)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung des Antrags des Klägers auf Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit und vollständige Zahlung seiner Bezüge als Beamter, berechnet ab dem 1. August 2003, sowie auf Schadensersatz, alles zuzüglich Verzugszinsen zum Zinssatz von 7 % pro Jahr ab dem 1. August 2003
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 29. Oktober 2010 aufzuheben, mit der seine Beschwerde vom 6. Juli 2010 gegen die stillschweigende Entscheidung vom 15. April 2010 über die Ablehnung seines Antrags vom 15. Dezember 2009 auf Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit und vollständige Zahlung seiner Bezüge als Beamter, berechnet ab dem 1. August 2003, sowie auf Schadensersatz, alles zuzüglich Verzugszinsen zum Zinssatz von 7 % pro Jahr ab dem 1. August 2003, zurückgewiesen wurde; |
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soweit erforderlich, die stillschweigende Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 15. April 2010 aufzuheben, soweit mit ihr sein genannter Antrag vom 15. Dezember 2009 abgelehnt wurde; |
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die Kommission zu verurteilen, an ihn als Haupt- und Nebenbetrag, neben einem Betrag von 50 000 Euro, Schadensersatz in der Höhe zu zahlen, die den Bezügen als Beamter entspricht, die ihm ab dem 1. August 2003 zu Unrecht vorenthalten wurden, alles zuzüglich von Verzugszinsen ab dem 1. August 2003 zum Zinssatz von 7 % pro Jahr; |
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |