URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Zweite Kammer)

20. Juni 2012

Rechtssache F‑79/11

Andreas Menidiatis

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamter – Einstellung – Ablehnung einer Bewerbung – Durchführung des Aufhebungsurteils – Angemessene Frist – Einzelne Durchführungsmaßnahmen – Verlust einer Chance“

Gegenstand: Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Verurteilung der Kommission, an den Kläger zum einen einen Betrag von 10 000 Euro zu zahlen, weil ihm aufgrund des Fehlens ihn betreffender Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichts vom 2. April 2009, Menidiatis/Kommission (F‑128/07, im Folgenden: Urteil Menidiatis), eine Chance entgangen sei, und zum anderen einen Betrag von 5 000 Euro zu zahlen, weil ihm durch das Fehlen jeglicher Mitteilung der Kommission darüber, wie sie nach dem Urteil Menidiatis vorgehen wolle, ein immaterieller Schaden entstanden sei

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Kommission zu tragen.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Aufhebungsurteil – Wirkungen – Aufhebung eines Einstellungsverfahrens – Pflichten der Verwaltung

(Art. 266 AEUV)

2.      Beamte – Klage – Aufhebungsurteil – Wirkungen – Verpflichtung, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen – Angemessene Frist – Ersetzung einer aufgehobenen Einstellungsentscheidung der Kommission durch eine neue Entscheidung

(Art. 266 AEUV)

1.      Wenn ein Einstellungsverfahren durch ein Urteil des Unionsrichters aufgehoben wird, kann ein solches Urteil keinesfalls Auswirkungen auf die Ermessensbefugnis der Verwaltung haben, ihre Auswahlmöglichkeiten im dienstlichen Interesse zu erweitern, indem sie die ursprüngliche Stellenausschreibung zurücknimmt und dementsprechend ein neues Einstellungsverfahren eröffnet. Da die Anstellungsbehörde befugt ist, das ursprüngliche Einstellungsverfahren, das wegen seiner Rechtswidrigkeit durch das Urteil aufgehoben worden ist, nicht fortzusetzen, ist sie erst recht befugt, ein neues Einstellungsverfahren zu eröffnen, ohne dass sie das ursprüngliche Einstellungsverfahren in der Lage wieder aufnehmen müsste, in der es sich vor der Vornahme der rechtswidrigen Handlung befunden hat.

(vgl. Randnr. 37)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 15. April 2010, Angelidis/Parlament, F‑104/08, Randnr. 42

2.      Im Allgemeinen kann ein Aufhebungsurteil, das bestimmte Verwaltungsmaßnahmen erforderlich macht, nicht sofort durchgeführt werden und müssen die Organe über eine angemessene Frist verfügen, um dem Aufhebungsurteil nachzukommen.

Für ein Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst, das der Kommission hinsichtlich des rechtlichen Rahmens für den Erlass einer neuen Entscheidung zur Besetzung der Stellen der Leiter von Vertretungen der Kommission verschiedene Möglichkeiten einräumt, ist eine Frist von fünf Monaten zur Prüfung der verschiedenen rechtlichen Lösungen und zum darauffolgenden Erlass einer neuen Entscheidung zur Besetzung der Stellen der Leiter von Vertretungen angemessen.

(vgl. Randnrn. 40 und 43)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 12. Januar 1984, Turner/Kommission, 266/82, Randnr. 5

Gericht erster Instanz: 10. Juli 1997, Apostolidis u. a./Kommission, T‑81/96, Randnr. 37