25.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 147/32 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 21. März 2013 — Taghani/Kommission
(Rechtssache F-93/11) (1)
(Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens über die Nichtzulassung zu den Prüfungen - Rechtsbehelfe - Klage, die erhoben wird, ohne die Entscheidung über die Beschwerde abzuwarten - Zulässigkeit - Änderung der Ausschreibung des Auswahlverfahrens nach Abhaltung der Zulassungsprüfungen - Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens - Rechtssicherheit)
2013/C 147/58
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jamal Taghani (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Blot)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AST/111/10 — Sekretäre (AST 1), den Kläger nicht zu den Prüfungen zuzulassen
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AST/111/10 vom 15. Juni 2011, Herrn Taghani nicht zu den Prüfungen zuzulassen, wird aufgehoben. |
2. |
Die Europäische Kommission wird verurteilt, 1 000 Euro an Herrn Taghani zu zahlen. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 347 vom 26.11.2011, S. 46.