BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
28. Juni 2012(*)
„Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Gemeinschaftsmarke – Anmeldung des Wortzeichens ‚TOFUKING‘ – Widerspruch des Inhabers der Marke Curry King – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Verwechslungsgefahr – Grad der Ähnlichkeit“
In der Rechtssache C‑599/11 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. November 2011,
TofuTown.com GmbH mit Sitz in Wiesbaum (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Krause,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG mit Sitz in Edewecht (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Russlies,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan, des Richters M. Ilešič (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die TofuTown.com GmbH (im Folgenden: TofuTown.com) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 20. September 2011, Meica/HABM – TofuTown.com (TOFUKING) (T‑99/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 7. Januar 2010 (Sache R 63/2009‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG (im Folgenden: Meica) und TofuTown.com aufgehoben hat (im Folgenden: streitige Entscheidung).
Rechtlicher Rahmen
2 Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1), die am 13. April 2009 in Kraft getreten ist, aufgehoben und ersetzt.
3 Art. 8 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 lautet:
„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,
…
b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“
4 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 hatte den gleichen Wortlaut.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
5 Am 19. April 2006 meldete die TofuTown.com beim HABM das Wortzeichen „TOFUKING“ als Gemeinschaftsmarke an.
6 Die Marke wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klasse 29 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Lebensmittel, nämlich vegetarische Feinkost, im wesentlichen bestehend aus Fleischersatzprodukten, vegetarischen Brotaufstrichen, Tofu-Produkten“.
7 Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 45/2006 vom 6. November 2006 veröffentlicht.
8 Am 31. Januar 2007 erhob Meica Widerspruch gegen die Anmeldungen, wobei sie Verwechslungsgefahr mit ihrer deutschen Marke King geltend machte, die am 15. März 2004 u. a. für Fleisch- und Wurstwaren der Klassen 29 und 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken angemeldet worden war, und mit ihrer deutschen und ihrer Gemeinschaftsmarke Curry King, die am 25. Februar 1999 bzw. am 25. Mai 2004 für folgende Waren dieser Klassen angemeldet worden waren: „ … Fleisch- und Wurstwaren, Fleisch- und Wurstkonserven, … koch- oder verzehrfertig zubereitete Speisen …, hauptsächlich bestehend aus Fleisch und/oder Wurstwaren und/oder Gemüse und/oder Pilzen und/oder Hülsenfrüchten und/oder Kartoffeln und/oder Sauerkraut und/oder zubereiteten Früchten; … sämtliche vorgenannten Waren mit oder bestimmt für die Verwendung mit Curry“.
9 Am 11. November 2008 wies die Widerspruchsabteilung des HABM den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass sich aufgrund der Unterschiede im Zeichenvergleich und unter Einbeziehung der Kennzeichnungsschwäche der älteren Marken die Verwechslungsgefahr ausschließen lasse.
10 Am 7. Januar 2009 legte Meica Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. Mit der streitigen Entscheidung bestätigte die Vierte Beschwerdekammer des HABM im Wesentlichen die Ansicht der Widerspruchsabteilung und wies die Beschwerde zurück.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
11 Mit Klageschrift, die am 2. März 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Meica Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung. TofuTown.com trat diesem Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des HABM bei.
12 Als einzigen Klagegrund machte Meica einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend und rügte, das HABM habe zu Unrecht festgestellt, dass zwischen dem Zeichen „TOFUKING“ und den älteren Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.
13 Soweit der Widerspruch auf die ältere Marke Curry King gestützt war, ist das Gericht diesem Vorbringen gefolgt. Es hat infolgedessen die streitige Entscheidung im Wesentlichen aus folgenden Gründen aufgehoben:
„25 … [D]as Element ‚Tofu‘ [ist] ein u. a. zur deutschen Sprache gehörendes Wort …, das ein auf Soja basierendes Nahrungsmittel bezeichnet.
…
36 Was … den Vergleich der fraglichen Waren betrifft, war die Beschwerdekammer zu Recht der Ansicht, dass die mit der angemeldeten Marke TOFUKING umfassten Waren und die mit der älteren … Marke Curry King gekennzeichneten Waren identisch sind.
37 Das Warenverzeichnis der ... Marke Curry King enthält nämlich außer Fleischwaren‚ koch- oder verzehrfertig zubereitete Speisen oder Snacks, hauptsächlich bestehend aus … Gemüse und/oder Pilzen und/oder Hülsenfrüchten und/oder Kartoffeln und/oder Sauerkraut und/oder zubereiteten Früchten‘ und ‚gemüsehaltige Backwaren‘. Dieses Verzeichnis umfasst die von der angemeldeten Marke TOFUKING erfassten Waren.
38 Was ... den Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen angeht, ist eine mittlere visuelle und klangliche Ähnlichkeit festzustellen, und nicht nur eine schwache, wie hingegen die Beschwerdekammer im Wesentlichen befand. Denn in visueller und klanglicher Hinsicht ist die Ähnlichkeit zu berücksichtigen, die sich aus dem Bestandteil ‚King‘ in den einander gegenüberstehenden Marken, der gleichen Anzahl der Silben (drei) der streitigen Marken und der im Großen und Ganzen ähnlichen Länge dieser Silben ergibt. Diese Ähnlichkeitsmerkmale werden jedoch durch den klanglichen und visuellen Unterschied der ersten Bestandteile ‚Tofu‘ und ‚Curry‘ der in Rede stehenden Marken und durch den Zwischenraum in der älteren Marke Curry King verringert.
39 Was die begriffliche Ähnlichkeit der streitigen Marken angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Bestandteil ‚Tofu‘ ein deutsches Wort ist und der Bestandteil ‚King‘ ein englischer Ausdruck, der in Deutschland werbend im Sinne von ‚der Beste in einem Bereich‘ verwendet wird. Der Bestandteil ‚Curry‘ gehört u. a. zur deutschen Sprache und bezeichnet eine indische Zubereitung mit Gewürzen.
40 In diesem Zusammenhang ist eine mittlere begriffliche Ähnlichkeit festzustellen und nicht, wie die Beschwerdekammer meint, eine Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken zu verneinen. Denn auch wenn die ersten Bestandteile ‚Curry‘ und ‚Tofu‘ der streitigen Marken begrifflich verschieden sind, verweisen doch beide auf den Lebensmittelbereich und bilden keinen Gegensatz. Außerdem enthalten die einander gegenüberstehenden Marken den Bestandteil ‚King‘.
41 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die ältere … Marke Curry King eine insgesamt mittlere Ähnlichkeit mit der angemeldeten Marke TOFUKING aufweist.
42 Was die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr betrifft, hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass im Wesentlichen wegen der Kennzeichnungsschwäche der älteren … Marke Curry King keine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe.
43 Das Gericht erachtet indessen diese Beurteilung durch die Beschwerdekammer für unrichtig.
44 Auch wenn nämlich die ältere … Marke Curry King nur eine schwache Kennzeichnungskraft hat, stellt ihre Kennzeichnungskraft doch nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren dar. Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit schwacher Unterscheidungskraft geht, kann eine Gefahr von Verwechslungen, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen sowie der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein. …
…
46 In Anbetracht des Umstands, … dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat, ist im Zuge der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr angesichts der Identität der fraglichen Waren und der mittleren Ähnlichkeit der Marken zu folgern, dass zwischen der angemeldeten Marke TOFUKING und der älteren … Marke Curry King Verwechslungsgefahr besteht.“
Anträge der Verfahrensbeteiligten vor dem Gerichtshof
14 TofuTown.com beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und Meica die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen, oder, falls das Rechtsmittel zurückgewiesen werden sollte, die Kosten zu teilen.
15 Meica beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und TofuTown.com die Kosten aufzuerlegen.
16 Das HABM beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, das Rechtsmittel von Meica zurückzuweisen und Meica die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Das Rechtsmittel
17 Nach Art. 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.
18 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel im Wesentlichen auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 rügt; dieser Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen.
Zum ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes: Anwendung neuer, unzutreffender Kriterien
19 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin und des HABM ist die in Randnr. 40 des angefochtenen Urteils wiedergegebene Würdigung durch das Gericht, wonach eine mittlere begriffliche Ähnlichkeit zwischen den Wortzeichen „Curry King“ und „TOFUKING“ bestehe, rechtsfehlerhaft. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, habe sich das Gericht nämlich auf zwei für die Beurteilung des Vorliegens begrifflicher Ähnlichkeit unzureichende Umstände gestützt, nämlich erstens darauf, dass die Vergleichszeichen auf dieselbe Warenkategorie verwiesen, und zweitens darauf, dass sie keinen Gegensatz bildeten.
20 Die Rechtsmittelführerin macht, unterstützt durch das HABM, geltend, wenn alle Zeichen, die keinen Gegensatz bildeten und auf dieselbe Gruppe von Waren oder Dienstleistungen verwiesen, als begrifflich ähnlich betrachtet würden, würde in übermäßig vielen Fällen Verwechslungsgefahr festgestellt.
21 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin lässt sich eine begriffliche Ähnlichkeit nur dann feststellen, wenn die miteinander verglichenen Begriffe untereinander austauschbar wären. Eine solche Austauschbarkeit sei zwischen den Begriffen „Curry“ und „Tofu“ offenkundig nicht gegeben.
22 Meica ist der Ansicht, dass dieser Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes auf einer unzutreffenden Auslegung des angefochtenen Urteils beruhe.
23 Der letztgenannten Ansicht ist zu folgen. Das Gericht hat keineswegs festgestellt, dass Zeichen als begrifflich ähnlich einzustufen seien, wenn sie auf dieselbe Gruppe von Waren oder Dienstleistungen verwiesen und keinen Gegensatz bildeten; es hat vielmehr in Randnr. 40 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Begriffe „Curry“ und „Tofu“ begrifflich verschieden seien, was jedoch dadurch abgeschwächt werde, dass beide auf den Lebensmittelbereich verwiesen und keinen Gegensatz bildeten. Das Gericht hat damit seine Ausführungen in Randnr. 39 dieses Urteils ergänzt, wonach der Begriff „King“ in beiden miteinander verglichenen Wortzeichen im Sinne von „der Beste in einem Bereich“ zu verstehen sei, und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass „TOFUKING“ und „Curry King“ insgesamt eine gewisse begriffliche Ähnlichkeit aufwiesen.
24 Somit enthält Randnr. 40 des angefochtenen Urteils nicht den von der Rechtsmittelführerin gerügten Fehler, sondern ist ein ordnungsgemäßer Bestandteil der Gesamtbeurteilung, die das Gericht aufgrund der ständigen Rechtsprechung vorzunehmen hatte, wonach hinsichtlich der Ähnlichkeit in Bild, Klang oder Bedeutung zwischen dem als Gemeinschaftsmarke angemeldeten Zeichen und einer älteren Marke auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den dieses Zeichen und diese Marke hervorrufen (vgl. u. a. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35, sowie Beschlüsse vom 11. Juni 2009, Leche Celta/HABM, C‑300/08 P, Randnr. 32, und vom 8. Februar 2012, Yorma’s/HABM, C‑191/11 P, Randnr. 43).
25 Folglich ist der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes: Nichtberücksichtigung eines relevanten Kriteriums
26 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht in den Randnrn. 38 ff. des angefochtenen Urteils den Grundsatz außer Acht gelassen, dass der Verbraucher dem Anfang eines Wortzeichens im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit widme als dessen Ende. Dieses Kriterium sei im vorliegenden Fall von besonderer Relevanz, da der Begriff „King“ am Ende der beiden einander gegenüberstehenden Wortzeichen beschreibenden Charakter habe, nämlich „der Beste in einem Bereich“, und daher von äußerst geringer Kennzeichnungskraft sei.
27 Das HABM schließt sich diesem Vorbringen an, soweit es auf der schwachen Kennzeichnungskraft des Begriffs „King“ beruht.
28 Nach Auffassung von Meica ergibt sich aus dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht, dass dem Gericht bei seiner Gesamtbeurteilung der Gefahr einer Verwechslung der Zeichen „TOFUKING“ und „Curry King“ ein Rechtsfehler unterlaufen wäre. Das Gericht habe bei dieser Beurteilung jeden Bestandteil der Zeichen angemessen berücksichtigt. Im Übrigen belege der Umstand, dass das Gericht keinen hohen, sondern nur einen mittleren Ähnlichkeitsgrad dieser Zeichen festgestellt habe, dass es den Begriffen „Curry“ und „Tofu“ am Anfang der beiden Zeichen seine volle Aufmerksamkeit gewidmet habe.
29 Wie in Randnr. 24 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, ist die Frage, ob das relative Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegt, hinsichtlich der Ähnlichkeit zwischen dem als Gemeinschaftsmarke angemeldeten Zeichen und der älteren Marke anhand des Gesamteindrucks zu prüfen, den dieses Zeichen und diese Marke hervorrufen.
30 Bei dieser Prüfung sind insbesondere die kennzeichnungskräftigen und beherrschenden Elemente des Zeichens und der Marke zu berücksichtigen (Urteil HABM/Shaker, Randnr. 35, sowie Beschlüsse Leche Celta/HABM, Randnr. 32, und Yorma’s/HABM, Randnr. 43). Anhand dieser Elemente und aller anderen relevanten Umstände des Einzelfalls haben das HABM und das Gericht zu ermitteln, ob beim Verbraucher Verwechslungsgefahr besteht.
31 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin muss das Gericht bei der Anwendung der oben dargestellten Regeln nicht von der Prämisse ausgehen, dass der Verbraucher dem Anfang eines Wortzeichens mehr Aufmerksamkeit widmet als dessen Ende. Es kann, ohne von einem „Grundsatz“ oder „Kriterium“ abzuweichen, die Ansicht vertreten, dass das Ende der im Widerspruchsverfahren in Rede stehenden Zeichen kennzeichnungskräftiger oder dominanter als der Anfang dieser Zeichen sei oder dass keiner ihrer Bestandteile kennzeichnungskräftiger oder dominanter sei als der andere.
32 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnr. 44 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die ältere Marke Curry King nur eine schwache Kennzeichnungskraft habe. Aus dieser Tatsachenwürdigung, die zu überprüfen nicht Sache des Gerichtshofs ist, geht hervor, dass weder der erste oder der zweite Bestandteil der Marke Curry King noch beide gemeinsam dieser Marke mittlere oder erhöhte Kennzeichnungskraft für die von ihr erfassten Waren verleihen.
33 Ferner haben die Rechtsmittelführerin und das HABM nicht dargetan, dass dem weitgehend beschreibenden Charakter des Begriffs „King“, der die Qualität der Ware im Sinne von „der Beste in einem Bereich“ bezeichnet, ein besonders kennzeichnungskräftiger oder dominanter Charakter der Begriffe „Curry“ und „Tofu“ gegenüberstünde. Die in den Randnrn. 25 und 39 des angefochtenen Urteils dargestellte Tatsachenwürdigung durch das Gericht, die zu überprüfen ebenfalls nicht Sache des Gerichtshofs ist, hat ergeben, dass beide Begriffe jeweils eine Art von Nahrungsmittel bezeichnen.
34 Unter diesen Umständen kann nicht gerügt werden, dass das Gericht bei seiner Prüfung des Grades der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen den Begriffen „Curry“ und „Tofu“ am Anfang dieser Zeichen einerseits und dem gemeinsamen Begriff „King“ an ihrem Ende andererseits mehr oder weniger gleiche Beachtung geschenkt hat.
35 Daraus folgt eindeutig, dass das Gericht, ohne einen Rechtsfehler zu begehen, zu dem Ergebnis kommen durfte, dass die Gefahr besteht, dass der Verbraucher glauben könnte, die von den Zeichen „TOFUKING“ und „Curry King“ erfassten Waren stammten vom selben Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.
36 Der zweite Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes ist somit ebenfalls als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
37 Daher ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Kosten
38 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie, wie von Meica beantragt, neben ihren eigenen Kosten deren Kosten zu tragen.
39 Da das HABM ebenfalls mit seinem Vorbringen unterlegen ist, hat es seine eigenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die TofuTown.com GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG.
3. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt seine eigenen Kosten.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.