Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. September 2012 – Omnicare/HABM

(Rechtssache C-588/11 P)

„Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Anmeldung des Wortzeichens ‚OMNICARE‘ — Widerspruch — Entscheidung der Beschwerdekammer, mit der die Anmeldung zurückgewiesen wird — Klage — Urteil des Gerichts, mit dem diese Klage abgewiesen wird — Rücknahme des Widerspruchs — Rechtsmittel — Erledigung“

Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Erledigung der Hauptsache — Vom Anmelder einer Gemeinschaftsmarke eingelegtes Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts, mit dem die Entscheidung einer Beschwerdekammer über die Ablehnung der Eintragung bestätigt wird — Rücknahme des gegen die Anmeldung eingelegten Widerspruchs — Ende des Rechtsstreits (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 63) (vgl. Randnrn. 11-12)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. September 2011, Omnicare/HABM – Astellas Pharma (OMNICARE) (T-290/09), mit dem das Gericht eine Klage der Anmelderin der Wortmarke „OMNICARE“ für Dienstleistungen der Klasse 42 auf Aufhebung der Entscheidung R 402/2008-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 14. Mai 2009 über die Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung, den Widerspruch der Inhaberin der nationalen Marke „OMNICARE“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 zurückzuweisen, abgewiesen hat – Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 – Begriff der ernsthaften Benutzung einer älteren Marke – Marke, die für kostenlos erbrachte Dienstleistungen benutzt wird

Tenor

1. 

Das von der Omnicare Inc. eingelegte Rechtsmittel ist in der Hauptsache erledigt.

2. 

Die Omnicare Inc. trägt die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), die ihm durch das vorliegende Verfahren, sowie das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entstanden sind.

3. 

Die Omnicare Inc. und die Astellas Pharma GmbH tragen ihre eigenen Kosten.


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. September 2012 – Omnicare/HABM

(Rechtssache C-588/11 P)

„Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Anmeldung des Wortzeichens ‚OMNICARE‘ — Widerspruch — Entscheidung der Beschwerdekammer, mit der die Anmeldung zurückgewiesen wird — Klage — Urteil des Gerichts, mit dem diese Klage abgewiesen wird — Rücknahme des Widerspruchs — Rechtsmittel — Erledigung“

Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Erledigung der Hauptsache — Vom Anmelder einer Gemeinschaftsmarke eingelegtes Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts, mit dem die Entscheidung einer Beschwerdekammer über die Ablehnung der Eintragung bestätigt wird — Rücknahme des gegen die Anmeldung eingelegten Widerspruchs — Ende des Rechtsstreits (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 63) (vgl. Randnrn. 11-12)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. September 2011, Omnicare/HABM – Astellas Pharma (OMNICARE) (T-290/09), mit dem das Gericht eine Klage der Anmelderin der Wortmarke „OMNICARE“ für Dienstleistungen der Klasse 42 auf Aufhebung der Entscheidung R 402/2008-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 14. Mai 2009 über die Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung, den Widerspruch der Inhaberin der nationalen Marke „OMNICARE“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 zurückzuweisen, abgewiesen hat – Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 – Begriff der ernsthaften Benutzung einer älteren Marke – Marke, die für kostenlos erbrachte Dienstleistungen benutzt wird

Tenor

1. 

Das von der Omnicare Inc. eingelegte Rechtsmittel ist in der Hauptsache erledigt.

2. 

Die Omnicare Inc. trägt die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), die ihm durch das vorliegende Verfahren, sowie das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entstanden sind.

3. 

Die Omnicare Inc. und die Astellas Pharma GmbH tragen ihre eigenen Kosten.