BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

14. November 2013 ( *1 )

„Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache C‑582/11 P‑DEP

betreffend einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, eingereicht am 7. Juni 2013,

Schwaaner Fischwaren GmbH mit Sitz in Schwaan (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Jaeger-Lenz,

Antragstellerin,

gegen

Rügen Fisch AG mit Sitz in Sassnitz (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Geitz,

Antragsgegnerin,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. G. Fernlund, des Richters A. Ó Caoimh und der Richterin C. Toader (Berichterstatterin),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

1

Die vorliegende Rechtssache betrifft die Festsetzung der Kosten, die der Schwaaner Fischwaren GmbH (im Folgenden: Schwaaner Fischwaren) im Rahmen der Rechtssache Rügen Fisch/HABM (C‑582/11 P) entstanden sind.

Das Rechtsmittel

2

Mit einem am 22. November 2011 nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragte die Rügen Fisch AG (im Folgenden: Rügen Fisch) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. September 2011, Rügen Fisch/HABM – Schwaaner Fischwaren (SCOMBER MIX) (T‑201/09, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. März 2009 (Sache R 230/2007‑4), einem Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke SCOMBER MIX stattzugeben (im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen und ihr die Kosten auferlegt hatte.

3

Mit Beschluss vom 10. Juli 2012, Rügen Fisch/HABM (C‑582/11 P), hat der Gerichtshof dieses Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Ferner hat der Gerichtshof Rügen Fisch die dem HABM und Schwaaner Fischwaren entstandenen Kosten auferlegt.

4

Da es zwischen Schwaaner Fischwaren und Rügen Fisch nicht zu einer Einigung über die Höhe der in diesem Rechtsmittelverfahren entstandenen erstattungsfähigen Kosten gekommen ist, hat Schwaaner Fischwaren den vorliegenden Antrag gestellt.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

5

Schwaaner Fischwaren beantragt die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten auf einen Betrag von 18875,85 Euro. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Anwaltshonorare in Höhe von 14040 Euro,

Mehrwertsteuer in Höhe von 2801,10 Euro,

Reisekosten in Höhe von 1339,84 Euro,

Auslagen, u. a. für Kopien, Post und Telekommunikation, in Höhe von 367,24 Euro.

6

Hierzu trägt Schwaaner Fischwaren vor, diese Kosten seien notwendig und insbesondere im Hinblick auf die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für ihre Tätigkeiten nicht unangemessen hoch. Die Freihaltung beschreibender Begriffe in der Branche der Fischindustrie sei nämlich von essenzieller Bedeutung für die Produktion, den Vertrieb und die Werbung dieser Gesellschaft.

7

Schwaaner Fischwaren beantragt ferner, ihr Kosten in Höhe von 300 Euro für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren zuzusprechen.

8

Rügen Fisch macht in erster Linie geltend, dass Schwaaner Fischwaren gemäß Art. 140 Abs. 3 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten tragen müsse. Hierzu führt sie aus, die Streithilfe von Schwaaner Fischwaren zur Unterstützung der Anträge des HABM vor dem Gericht sei nicht erforderlich gewesen; ebenso wenig sei ihre Streithilfe als andere Partei im Rechtsmittelverfahren erforderlich gewesen, da sie eine weitestgehend parallele Argumentation zu der des HABM vorgetragen habe.

9

Hilfsweise macht Rügen Fisch geltend, dass die Kosten, deren Festsetzung beantragt werde, nicht erstattungsfähig seien. Sie weist insbesondere darauf hin, dass ein Teil der Rechnungen, die Schwaaner Fischwaren ihrem Antrag beigefügt habe, aus der Zeit vor der Einlegung des Rechtsmittels datiere, auf das der genannte Beschluss Rügen Fisch/HABM ergangen sei. Die in diesen Rechnungen ausgewiesenen Anwaltskosten entsprächen in Wirklichkeit den Kosten im Zusammenhang mit dem Nichtigkeitsverfahren vor dem HABM und dessen Beschwerdekammer.

10

Schwaaner Fischwaren könne auch nicht die Kostennoten für die Vertretung durch zwei Anwälte geltend machen, da die Inanspruchnahme der Dienste eines einzigen Anwalts angesichts der durchschnittlichen Komplexität der Rechtssache ausgereicht hätte, um die Vertretung von Schwaaner Fischwaren zu gewährleisten.

11

Ferner könnten die verlangten Mehrwertsteuerbeträge nicht Antragsgegenstand sein, da Schwaaner Fischwaren als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen von den deutschen Steuerbehörden die Erstattung der Mehrwertsteuer oder einen Vorsteuerabzug verlangen könne.

12

Zu beanstanden seien außerdem die von den Anwälten von Schwaaner Fischwaren in Rechnung gestellte Stundenzahl und der von ihnen berechnete Stundensatz. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Komplexität der Rechtssache seien die hierfür geltend gemachten Kosten unangemessen hoch.

13

Schließlich sei das Zeichen „SCOMBER MIX“, das Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens gewesen sei, für Schwaaner Fischwaren wirtschaftlich nicht von essenzieller Bedeutung.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zur Zulässigkeit des Antrags

14

Zur Zulässigkeit des vorliegenden Antrags ist festzustellen, dass Rügen Fisch – entgegen ihrem Vorbringen – im Beschluss Rügen Fisch/HABM gemäß Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in ihrer bei Erlass dieses Beschlusses geltenden Fassung die dem HABM und Schwaaner Fischwaren durch das Rechtsmittelverfahren entstanden Kosten auferlegt worden sind.

15

Daher steht die Argumentation von Rügen Fisch, dass Schwaaner Fischwaren gemäß Art. 140 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ihre eigenen Kosten tragen müsse, in Widerspruch zum Wortlaut des Beschlusses Rügen Fisch/HABM.

Zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten

16

Nach Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf Verfahren, die ein Rechtsmittel zum Gegenstand haben, anwendbar ist, gelten als erstattungsfähige Kosten die „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“.

Zu den Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gericht

17

Die erstattungsfähigen Kosten sind zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gerichtshof und zum anderen auf die Aufwendungen, die dafür notwendig waren, beschränkt (Beschlüsse vom 6. Januar 2004, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 DEP, Slg. 2004, I-1, Randnr. 43, vom 19. September 2012, TDK Kabushiki Kaisha/Aktieselskabet af 21. november 2001, C‑197/07 P‑DEP, Randnr. 12, und vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C‑38/09 P‑DEP, Randnr. 18).

18

Zum vorliegenden Antrag ist festzustellen, dass – wie Rügen Fisch im Wesentlichen geltend gemacht hat – ein erheblicher Teil der von Schwaaner Fischwaren vorgelegten Rechnungen Beratungsleistungen, einschließlich Aufwendungen für die Einreichung von Schriftsätzen und die Vertretung der Streithelferin vor dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2011, betrifft, die vor dem Tag der Verkündung des angefochtenen Urteils, also vor dem 21. September 2011, liegen. Einige Kostennoten betreffen auch Beratungsleistungen, die im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM erbracht wurden.

19

Insoweit wurde die Klage von Rügen Fisch aber mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen, und darin hat das Gericht über die durch diese Klage entstandenen Kosten entschieden. Überdies hat der Gerichtshof mit dem angeführten Beschluss Rügen Fisch/HABM das Rechtsmittel von Rügen Fisch gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Da somit die Entscheidung des Gerichts, einschließlich der Kostenentscheidung, nicht aufgehoben wurde, hat das Gericht zu beurteilen, welche Beträge aufgrund des Verfahrens, das vor ihm in der Rechtssache stattfand, in der das angefochtene Urteil ergangen ist und an der Schwaaner Fischwaren als Streithelferin teilnahm, erstattungsfähig sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Januar 2008, CEF und CEF Holdings/Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie, C‑105/04 P‑DEP und C‑113/04 P‑DEP, Randnr. 22).

20

Folglich können die mit dieser Klage in Zusammenhang stehenden Kosten, deren Festsetzung Schwaaner Fischwaren begehrt, möglicherweise Gegenstand eines gesonderten, vor dem Gericht unter den in den Art. 87 bis 92 seiner Verfahrensordnung vorgesehenen Voraussetzungen und unbeschadet des Art. 85 dieser Verfahrensordnung zu stellenden Antrags sein; sie können jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Antrags sein.

21

Von den Rechnungen, die Schwaaner Fischwaren vorgelegt hat, betreffen daher nur sechs mit einem maximalen Gesamtbetrag von 4052,77 Euro Beratungsleistungen, die nach Verkündung des angefochtenen Urteils erbracht wurden.

Zu den Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gerichtshof

22

Der Gerichtshof berücksichtigt bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht; dazu gehören auch die notwendigen Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren (Beschlüsse vom 20. Mai 2010, Tetra Laval/Kommission, C‑12/03 P‑DEP und C‑13/03 P‑DEP, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Oktober 2012, Zafra Marroquineros/Calvin Klein Trademark Trust, C‑254/09 P‑DEP, Randnr. 22).

23

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (Beschlüsse Tetra Laval/Kommission, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie TDK Kabushiki Kaisha/Aktieselskabet af 21. november 2001, Randnr. 15).

24

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat der Unionsrichter, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und die wirtschaftlichen Interessen der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (vgl. u. a. Beschlüsse vom 30. November 1994, British Aerospace/Kommission, C-294/90 DEP, Slg. 1994, I-5423, Randnr. 13, vom 16. Mai 2013, Deoleo/Aceites del Sur-Coosur, C‑498/07 P‑DEP, Randnr. 20, und vom 10. Juli 2012, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/Yorma’s, C‑191/11 P‑DEP, Randnr. 17).

25

Im Übrigen ist bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten die Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die auf die erbrachten und für das betreffende Verfahren als objektiv notwendig einzustufenden Leistungen entfallen, zu berücksichtigen, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die diese Arbeit verteilt war (Beschlüsse Tetra Laval/Kommission, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Deoleo/Aceites del Sur-Coosur, Randnr. 28).

26

Der Betrag der erstattungsfähigen Kosten von Schwaaner Fischwaren, die mit dem Rechtsmittelverfahren, in dem der Beschluss Rügen Fisch/HABM ergangen ist, im Zusammenhang stehen, ist anhand dieser Kriterien zu beurteilen.

27

Hinsichtlich der in Rede stehenden wirtschaftlichen Interessen steht angesichts der Bedeutung von Marken im Handel fest, dass Schwaaner Fischwaren ein außer Frage stehendes Interesse daran hatte, das angefochtene Urteil, mit dem das Gericht die Klage von Rügen Fisch gegen die streitige Entscheidung abgewiesen hatte, im Rechtsmittelverfahren bestätigt zu sehen. Denn mit dieser Entscheidung hatte die Beschwerdekammer des HABM dem von Schwaaner Fischwaren gestellten Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke SCOMBER MIX für Waren der Klasse 29 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner überarbeiteten und geänderten Fassung – nämlich „Konservierter Fisch; Fischkonserven; Fischzubereitung auch unter Verwendung von Kräutern, Kräuterextrakten, Salaten und Gemüsen; Fertig- und Halbfertiggerichte, im Wesentlichen bestehend aus Fisch“ – stattgegeben.

28

Zum Gegenstand des Rechtsstreits ist darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelte, das dem Wesen nach auf Rechtsfragen beschränkt ist und sich nicht auf Tatsachenfeststellungen erstreckt. Zudem hatte vor dem Rechtsmittel der durch den Antrag von Schwaaner Fischwaren auf Nichtigerklärung der Marke SCOMBER MIX entstandene Rechtsstreit bereits zu Prüfungen zunächst durch die Nichtigkeitsabteilung des HABM, dann durch dessen Beschwerdekammer und schließlich durch das Gericht geführt.

29

Zur Bedeutung des Rechtsstreits aus unionsrechtlicher Sicht ist festzustellen, dass das Rechtsmittel einen einzigen Rechtsmittelgrund umfasste und keine neue Rechtsfrage oder besondere Schwierigkeit aufwarf. Außerdem hat der Gerichtshof es als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, und zwar im Wege eines auf der Grundlage von Art. 119 der Verfahrensordnung in ihrer seinerzeit geltenden Fassung ergangenen Beschlusses.

30

Was den Arbeitsaufwand angeht, erforderte in Anbetracht der vorangegangenen Feststellungen die Erstellung der Rechtsmittelbeantwortung durch Schwaaner Fischwaren im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens, in dem der Beschluss Rügen Fisch/HABM ergangen ist, keine vertiefte Analyse.

31

Zu den als Mehrwertsteuer beanspruchten Beträgen ist darauf hinzuweisen, dass Schwaaner Fischwaren als Mehrwertsteuerpflichtige einen Anspruch gegenüber den Steuerbehörden auf Erstattung der von ihr für den Bezug von Waren und Dienstleistungen gezahlten Mehrwertsteuer hat. Die Mehrwertsteuer stellt für sie folglich als solche keine Ausgabe dar, so dass sie im vorliegenden Fall keine Erstattung der auf die Kosten entfallenen Mehrwertsteuer verlangen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss Norma Lebensmittelfilialbetrieb/Yorma’s, Randnr. 24).

32

Nach alledem ist ein Betrag von 3000 Euro als angemessen und objektiv notwendig anzusehen, um die Verteidigung der Interessen von Schwaaner Fischwaren im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens, in dem der Beschluss Rügen Fisch/HABM ergangen ist, zu gewährleisten.

33

Der von ihr als Kosten, die durch das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren entstanden sind, geforderte Betrag von 300 Euro erscheint ebenfalls angemessen und objektiv gerechtfertigt.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) beschlossen:

 

Die der Schwaaner Fischwaren GmbH von der Rügen Fisch AG im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens, in dem der Beschluss vom 10. Juli 2012, Rügen Fisch/HABM (C‑582/11 P), ergangen ist, zu erstattenden Kosten werden auf einen Gesamtbetrag von 3300 Euro festgesetzt.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.