Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. Dezember 2011 – Cozman/Teatrul Municipal Târgovişte

(Rechtssache C‑462/11)

„Vorabentscheidungsersuchen – Zusatzprotokoll Nr. 1 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – Zulässigkeit einer nationalen Regelung, mit der eine Kürzung des Gehalts mehrerer Kategorien von im öffentlichen Dienst Beschäftigten eingeführt wird – Mangelnde Umsetzung des Unionsrechts – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs“

Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Ersuchen um Auslegung des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur Europäischen Menschenrechtskonvention – Nationale Regelung, die keine Maßnahme der Durchführung des Unionsrechts darstellt – Unzuständigkeit des Gerichtshofs (Art. 267 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 51 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 12, 14-16 und Tenor)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Tribunal Dâmboviţa – Auslegung von Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – Zulässigkeit einer nationalen Regelung, mit der eine Kürzung des Gehalts mehrerer Kategorien von im öffentlichen Dienst Beschäftigten eingeführt wird – Rechtsnatur des Gehaltsanspruchs – Grenzen

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Tribunal Dâmboviţa (Rumänien) mit Entscheidung vom 7. Februar 2011 vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.