BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

8. November 2012 ( *1 )

„Vorabentscheidungsersuchen — Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens steht — Fragen, die in einem Zusammenhang gestellt werden, der eine sachdienliche Beantwortung ausschließt — Keine genauen Angaben zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt — Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache C-433/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Krajský súd v Prešove (Slowakei) mit Entscheidung vom 10. August 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 22. August 2011, in dem Verfahren

SKP k.s.

gegen

Kveta Polhošová

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters A. Borg Barthet in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter M. Ilešič und M. Safjan (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung der Generalanwältin

folgenden

Beschluss

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 5 bis 9 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22), der Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) und des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SKP k.s. (im Folgenden: SKP), Insolvenzverwalterin der KFZ Sys s.r.o. (im Folgenden: KFZ), und Frau Polhošová über die Erfüllung eines Ratenkaufvertrags über ein Verbrauchsgut durch Frau Polhošová.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Charta

3

Art. 47 der Charta sieht vor:

„Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.“

Richtlinie 93/13

4

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:

„Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.“

5

Art. 2 der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

a)

missbräuchliche Klauseln: Vertragsklauseln, wie sie in Artikel 3 definiert sind;

b)

Verbraucher: eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;

c)

Gewerbetreibender: eine natürliche oder juristische Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist.“

6

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“

Richtlinie 2005/29

7

Art. 1 der Richtlinie 2005/29 lautet:

„Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen.“

8

In Art. 2 der Richtlinie 2005/29 heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

‚Verbraucher‘ jede natürliche Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

b)

‚Gewerbetreibender‘ jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt;

c)

‚Produkt‘ jede Ware oder Dienstleistung, einschließlich Immobilien, Rechte und Verpflichtungen;

d)

‚Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern‘ (nachstehend auch ‚Geschäftspraktiken‘ genannt) jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt;

…“

9

Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/29 lautet:

„(1)   Diese Richtlinie gilt für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Artikels 5 zwischen Unternehmen und Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts.

(2)   Diese Richtlinie lässt das Vertragsrecht und insbesondere die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrags unberührt.“

10

Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/29 sieht vor:

„(1)   Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten.

(2)   Eine Geschäftspraxis ist unlauter, wenn

a)

sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht

und

b)

sie in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet oder des durchschnittlichen Mitglieds einer Gruppe von Verbrauchern, wenn sich eine Geschäftspraxis an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.“

Slowakisches Recht

11

Nach Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 71/1992 über Gerichtsgebühren in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung ist der Insolvenzverwalter im Sinne der besonderen gesetzlichen Regelung des Gesetzes Nr. 7/2005 über die Insolvenz und die Restrukturierung von den Gerichtsgebühren befreit.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

12

Am 13. November 2001 schloss die DRUKOS a.s. mit Frau Polhošová einen Leasing-Vertrag über ein Verbrauchsgut, wonach Frau Polhošová nach Ablauf der Leasing-Zeit, nämlich nach Zahlung von 30 Monatsraten, Eigentümerin dieses Gutes werden sollte. Dieser Vertrag enthielt eine Eigentumsvorbehaltsklausel, nach der das Eigentum erst nach Erfüllung aller Verpflichtungen, einschließlich der Zahlung sämtlicher Monatsraten, auf Frau Polhošová übergehen sollte. Der Preis der Ware belief sich auf 17270 SKK (569,73 Euro), unter Berücksichtigung des „Leasing“ musste Frau Polhošová tatsächlich jedoch insgesamt 24033 SKK (792,83 Euro) zahlen.

13

Die DRUKOS a.s. wurde für insolvent erklärt und schloss am 16. März 2006 mit Herrn Holec, wohnhaft in Nitra (Slowakei), einen Vertrag über die Abtretung der Forderung gegen Frau Polhošová. Mit Vertrag vom selben Tag trat Herr Holec die fragliche Forderung an die MEDIATION KMCH s.r.o ab, die ihren Sitz in Nitra, dann in Banská Bystrica (Slowakei) hatte. Mit Vertrag vom 23. Februar 2008 wurde diese Forderung dann an die IVACO CONSULTANTS LIMITED mit Sitz auf den Seychellen abgetreten. Am 17. Mai 2008 schloss diese mit der AKROPOLIS estates s.r.o., die zu KFZ wurde und ihren Sitz in der Slowakei hatte, einen Vertrag über die Abtretung der genannten Forderung.

14

Am 25. Juli 2008 wurde KFZ für insolvent erklärt.

15

Am 17. März 2010 erhob SKP beim Okresný súd Poprad Klage gegen Frau Polhošová auf Zahlung der für den Fall des Zahlungsverzugs vorgesehenen Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des geschuldeten Betrags für jeden Tag des Verzugs und auf Erstattung der Kosten für die Beitreibung der geforderten Beträge. Die Vertragsstrafe, die für einen Zeitraum von vier Jahren bis zur Erhebung der Klage anfiel, belief sich auf 987,05 Euro, während die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren 117,32 Euro betrugen.

16

Mit Urteil vom 22. Februar 2011 wies der Okresný súd Poprad diese Klage mit der Begründung ab, die oben genannte Vertragsstrafe stelle eine missbräuchliche Klausel in einem Vertrag mit einem Verbraucher dar. Zu dieser Vertragsstrafe kämen die gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen hinzu, so dass diese beiden Verpflichtungen unverhältnismäßig seien und zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der beiden Arten von Vertragspartnern verursachten.

17

SKP legte gegen dieses Urteil Berufung beim Krajský súd v Prešove ein.

18

Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, ist der Verwalter eines insolventen Unternehmens nach slowakischem Recht von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Scheitern seiner Klage seien die einem Verbraucher entstandenen Kosten in der Praxis nicht erstattungsfähig. Folglich würden Verbraucher davon abgeschreckt, gegen insolvente Unternehmen zu klagen und die Dienstleistungen eines Rechtsanwalts zu bezahlen, was die Verteidigung ihrer Rechte beeinträchtige.

19

Da der Krajský súd v Prešove der Ansicht ist, dass die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts abhänge, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Sind die Art. 5 bis 9 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen, dass als unlautere Geschäftspraxis auch die Praxis eines Lieferers anzusehen ist, Forderungen gegen Verbraucher an eine Person in der Insolvenz abzutreten, wenn den Verbrauchern die Erstattung der Kosten eines sich aus dem jeweiligen Verbrauchervertrag ergebenden Gerichtsverfahrens nicht garantiert ist?

2.

Wenn die Antwort auf die vorstehende Frage so ausfällt, dass es gegen Unionsrecht verstößt, wenn Forderungen gegen Verbraucher zum Zweck der Beitreibung an eine Person in der Insolvenz abgetreten werden:

a)

Kann in einem solchen Fall Art. 47 der Charta dahin ausgelegt werden, dass er es nicht verwehrt, dass ein Gericht zum Schutz der Verbraucher die gesetzlich vorgesehene Begünstigung des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Gebühren nicht anwendet, und dass das Gericht in einem solchen Fall das Recht des Insolvenzverwalters auf gerichtlichen Rechtsschutz nicht verletzt, wenn es bei Nichtentrichtung der Gebühr für die Klage das Verfahren einstellt?

b)

Stehen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 der Anwendung einer Bestimmung des nationalen Rechts über die Befreiung des Insolvenzverwalters von den Gerichtsgebühren entgegen, wenn der Kläger ohne die unlautere Geschäftspraxis nicht von den Gerichtsgebühren befreit wäre und durch die Einstellung des Verfahrens ein Gerichtsverfahren über die Leistung aus einer unlauteren Klausel verhindert würde?

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

20

Ist ein Vorabentscheidungsersuchen offensichtlich unzulässig, so kann der Gerichtshof gemäß Art. 53 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung nach Anhörung des Generalanwalts durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

Zur ersten Frage und zum ersten Teil der zweiten Frage

21

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Geschäftspraxis eines Lieferers, einem Unternehmen in der Insolvenz Forderungen gegen einen Verbraucher abzutreten, unlauter im Sinne der Richtlinie 2005/29 ist, wenn dem Verbraucher die Erstattung der Kosten eines sich aus dem Vertrag mit diesem Lieferer ergebenden Gerichtsverfahrens nicht garantiert ist. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird, möchte das vorlegende Gericht mit dem ersten Teil seiner zweiten Frage vom Gerichtshof wissen, ob Art. 47 der Charta es verbietet, den Verwalter des Unternehmens, das diese Forderungen abgetreten hat, zur Zahlung der Gerichtskosten zu verpflichten, wenn er Verbraucher auf Zahlung eines Geldbetrags zur Erfüllung dieser Forderungen in Anspruch nimmt.

22

Nach ständiger Rechtsprechung ist das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1992, Meilicke, C-83/91, Slg. 1992, I-4871, Randnr. 22, und vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, Slg. 2009, I-2119, Randnr. 65).

23

Eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Unionsrechts ist nur möglich, wenn dieses die Sach- und Rechtslage, in der sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen, auf denen diese Fragen beruhen, erläutert (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a., C-320/90 bis C-322/90, Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, sowie Beschlüsse vom 17. September 2009, Canon Kabushiki Kaisha, C-181/09, Randnr. 8, und vom 3. Mai 2012, Ciampaglia, C-185/12, Randnr. 4).

24

Der Gerichtshof ist nämlich nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom vorlegenden Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteile vom 16. Juli 1998, Dumon und Froment, C-235/95, Slg. 1998, I-4531, Randnr. 25, und vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 52, sowie Beschluss vom 23. März 2012, Thomson Sales Europe, C-348/11, Randnr. 43).

25

Im vorliegenden Fall erfüllt die Vorlageentscheidung diese Anforderung nicht. Sie ist durch einen Mangel an Klarheit und durch das Fehlen genauerer Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits geprägt und erlaubt es dem Gerichtshof daher nicht, eine sachdienliche Antwort auf die vorgelegten Fragen zu geben.

26

Die Richtlinie 2005/29 gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem Art. 2 Buchst. c für unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern vor, während oder nach Abschluss eines auf eine Ware oder Dienstleistung bezogenen Handelsgeschäfts.

27

Das vorlegende Gericht legt in seiner Entscheidung jedoch nicht genau dar, welches Verhalten eines insolventen Gewerbetreibenden gegenüber einem Verbraucher eine unlautere Geschäftspraxis darstellen soll. Insbesondere beschränkt es sich darauf, eine Kette von Abtretungen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Forderung zwischen Gewerbetreibenden detailliert zu schildern, ohne jedoch anzugeben, welche Aspekte des Verhaltens des Gewerbetreibenden gegenüber dem Verbraucher möglicherweise eine unlautere Geschäftspraxis darstellen.

28

Überdies beziehen sich die vorgelegten Fragen auf den Fall einer Abtretung zugunsten eines Unternehmens in Insolvenz. Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich jedoch nicht, dass es im Ausgangsverfahren um eine solche Abtretung geht, vielmehr wurden einige Abtretungen der in der vorstehenden Randnummer genannten Kette zugunsten von Unternehmen vorgenommen, die zum Zeitpunkt der Übertragung nicht insolvent waren.

29

Jedenfalls enthält die Vorlageentscheidung keine Hinweise zum innerstaatlichen Recht, die den Schluss zuließen, dass die Antwort des Gerichtshofs für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits sachdienlich wäre.

30

Im Ausgangsverfahren scheint die Zweifelhaftigkeit der Wirksamkeit der betreffenden Abtretungsverträge das vorlegende Gericht dazu bewogen zu haben, dem Gerichtshof die Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Feststellung der etwaigen Unlauterkeit einer Geschäftspraxis wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden im Sinne der Richtlinie 2005/29 hat jedoch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beurteilung dieser Wirksamkeit (vgl. Urteil vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič, C-453/10, Randnrn. 45 und 46).

31

Somit sind die erste Frage und der erste Teil der zweiten Frage offensichtlich unzulässig.

Zum zweiten Teil der zweiten Frage

32

Mit dem zweiten Teil der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 93/13 es verbietet, den Insolvenzverwalter entsprechend den nationalen Vorschriften von den Gerichtskosten zu befreien, während der betreffende Gewerbetreibende ohne die Insolvenz nicht von diesen Kosten befreit wäre.

33

Dem vorlegenden Gericht geht es in Wirklichkeit um die Beurteilung der Frage, ob die nationalen Vorschriften über die Gerichtskosten mit der Richtlinie 93/13 im Einklang stehen.

34

Zweck der Richtlinie 93/13 ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 jedoch die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern. Folglich bezieht sie sich nur auf Klauseln, die in Verträgen enthalten sind, nicht aber auf die Aufteilung der Gerichtskosten, wie sie nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist.

35

Im vorliegenden Fall ist der einzige Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, der Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist und auf den in der Vorlageentscheidung Bezug genommen wird, der Vertrag, den Frau Polhošová am 13. November 2001 geschlossen hat, während die Slowakische Republik der Europäischen Union erst am 1. Mai 2004 beigetreten ist.

36

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof aber für die Auslegung des Unionsrechts ausschließlich im Hinblick auf seine Anwendung in einem Mitgliedstaat vom Zeitpunkt des Beitritts zur Union an zuständig (vgl. Urteile vom 10. Januar 2006, Ynos, C-302/04, Slg. 2006, I-371, Randnr. 36, vom 14. Juni 2007, Telefónica O2 Czech Republic, C-64/06, Slg. 2007, I-4887, Randnrn. 22 und 23, und vom 15. April 2010, CIBA, C-96/08, Slg. 2010, I-2911, Randnr. 14, sowie Beschluss vom 11. Mai 2011, Semerdzhiev, C-32/10, Randnr. 25).

37

Daher ist der zweite Teil der zweiten Frage offensichtlich unzulässig.

38

Nach alledem ist gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festzustellen, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen offensichtlich unzulässig ist.

Kosten

39

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) beschlossen:

 

Das Vorabentscheidungsersuchen, das der Krajský súd v Prešove (Slowakei) mit Entscheidung vom 10. August 2011 eingereicht hat, ist offensichtlich unzulässig.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Slowakisch.