BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

10. Juli 2012(*)

„Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache C‑191/11 P‑DEP

betreffend einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Art. 74 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, eingereicht am 30. April 2012,

Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG mit Sitz in Nürnberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Parr,

Antragstellerin,

gegen

Yorma’s AG mit Sitz in Deggendorf (Deutschland),

Antragsgegnerin,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

1        Die vorliegende Rechtssache betrifft die Festsetzung der Kosten, die der Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG (im Folgenden: Norma) im Rahmen der Rechtssache C‑191/11 P entstanden sind.

 Rechtsmittel

2        Am 22. Januar 2001 meldete die Yorma’s AG (im Folgenden: Yorma’s) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) folgendes Bildzeichen als Gemeinschaftsmarke an:

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3        Die Marke wurde für Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza) angemeldet:

4        Am 4. Januar 2002 erhob Norma als Inhaberin der älteren Gemeinschaftswortmarke NORMA, die für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 8, 16, 18, 21, 25 und 28 bis 36 des Abkommens von Nizza eingetragen ist, gegen diese Anmeldung Widerspruch.

5        Der Widerspruch wurde auch auf das in Deutschland seit 1978 im geschäftlichen Verkehr verwendete Wortbildzeichen „NORMA“ gestützt, das die Antragstellerin für Einzelhandelsdienstleistungen eines Supermarkts, insbesondere in der Lebensmittelbranche, benutzt.

6        Mit Entscheidung vom 3. Oktober 2007 wies die Widerspruchsabteilung des HABM diesen Widerspruch mit der Begründung zurück, es liege keine Verwechslungsgefahr im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) vor.

7        Am 22. November 2007 legte Norma beim HABM gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde ein.

8        Mit Entscheidung vom 20. Februar 2009 (Sache R 1879/2007‑1, im Folgenden: streitige Entscheidung) hob die Erste Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf, gab dem Widerspruch statt und wies die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke durch Yorma’s zurück.

9        Mit Klageschrift, die am 28. Mai 2009 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften einging, erhob Yorma’s Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung. Sie stützte ihre Klage auf zwei Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 und Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung.

10      Mit Urteil vom 15. Februar 2011, Yorma’s/HABM – Norma Lebensmittelfilialbetrieb (YORMA’S) (T‑213/09), hat das Gericht diese Klage abgewiesen.

11      Am 19. April 2011 hat Yorma’s gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt.

12      Mit Beschluss vom 8. Februar 2012, Yorma’s/HABM (C‑191/11 P), hat der Gerichtshof das Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Yorma’s ist zur Tragung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens verurteilt worden.

13      Da es zwischen Norma und Yorma’s nicht zu einer Einigung über die Höhe der in diesem Verfahren entstandenen erstattungsfähigen Kosten gekommen ist, beantragt Norma eine Entscheidung des Gerichtshofs.

 Vorbringen von Norma

14      Norma beantragt, die ihr zu erstattenden Kosten auf 3 666,28 Euro festzusetzen. Dieser Betrag entspreche den für ihre Verteidigung vor dem Gerichtshof notwendigen Anforderungen, insbesondere den Gebühren ihrer Anwältin, deren Leistungen darin bestanden hätten, das Verfahren vor dem Gerichtshof zu verfolgen, die Klageschrift von Yorma’s sowie den Schriftsatz des HABM zu prüfen und einen Antwortschriftsatz zu verfassen.

15      Der genannte Betrag setze sich aus den Anwaltsgebühren in Höhe von 3 062,50 Euro – was 12,25 Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 250 Euro entspreche –, 18,41 Euro Auslagen und 585,37 Euro Mehrwertsteuer zusammen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

16      Nach Art. 73 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gelten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise‑ und Aufenthaltskosten, sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“ als erstattungsfähige Kosten.

17      Da das Unionsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat der Gerichtshof die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits, den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung im Hinblick auf das Unionsrecht sowie den Schwierigkeitsgrad der Rechtssache und den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten und Beiständen verursachen konnte, zu berücksichtigen (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 29. Oktober 2010, Celia/Leche Celta, C‑300/08 P‑DEP, Randnr. 14, und vom 15. Mai 2011, BSH/Royal Appliance International, C‑448/09 P‑DEP, Randnr. 16).

18      Die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten von Norma hat nach Maßgabe dieser Kriterien zu erfolgen.

19      Was das wirtschaftliche Interesse anbelangt, steht fest, dass Norma aufgrund der Bedeutung von Marken im Handel ein Interesse daran hatte, das Urteil des Gerichts, mit dem die Klage von Yorma’s gegen die streitige Entscheidung abgewiesen worden war, mit der die Erste Beschwerdekammer des HABM ihre Markenanmeldung zurückgewiesen hatte, im Rechtsmittelverfahren bestätigt zu sehen.

20      Hinsichtlich des Gegenstands und der Art des Rechtsstreits ist darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelte, das aufgrund seiner Natur auf Rechtsfragen beschränkt ist und keine Tatsachenfeststellung zum Gegenstand hat. Außerdem hatte der Rechtsstreit, der durch den von Norma gegen die Eintragung des Zeichens „YORMA’S“ eingelegten Widerspruch ausgelöst wurde, bereits vor dem Rechtsmittel zu einer Prüfung zunächst durch die Widerspruchsabteilung des HABM, dann durch die Erste Beschwerdekammer des HABM und schließlich durch das Gericht geführt.

21      Was die Bedeutung des Rechtsstreits im Hinblick auf das Unionsrecht betrifft, ist festzustellen, dass das Rechtsmittel einen einzigen Rechtsmittelgrund enthielt, der in vier Teile unterteilt war, jedoch weder eine neue Rechtsfrage aufwarf noch von besonderer Komplexität war, und dass der Gerichtshof das Rechtsmittel mit einem Beschluss gemäß Art. 119 der Verfahrensordnung als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen hat.

22      Was schließlich den geleisteten Arbeitsaufwand angeht, erforderte die Abfassung der von Norma eingereichten Rechtsmittelbeantwortung angesichts der Feststellungen in den Randnrn. 20 und 21 des vorliegenden Beschlusses keine vertiefte Prüfung. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, auf das in Randnr. 19 des vorliegenden Beschlusses hingewiesen worden ist, und der Länge der Ausführungen in der Rechtsmittelschrift von Yorma’s hat sich Norma nicht auf die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels beschränkt, sondern durfte es für notwendig erachten, auf die Begründetheit des Rechtsmittels einzugehen.

23      Daraus folgt, dass der von Norma geforderte Betrag von 3 062,50 Euro, der 12,25 Arbeitsstunden ihrer Rechtsanwältin entspricht, zuzüglich Auslagen in Höhe von 18,41 Euro, als für die Verteidigung der Interessen von Norma im Rahmen des Rechtsmittels angemessen und objektiv notwendig anzusehen ist.

24      Im Übrigen hat Norma als Mehrwertsteuerpflichtige einen Anspruch gegenüber den Steuerbehörden auf Erstattung der von ihr für den Bezug von Waren und Dienstleistungen gezahlten Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer stellt für sie folglich keine Ausgabe dar, so dass sie die Erstattung der Mehrwertsteuer nicht verlangen kann, die sie auf die von Yorma’s nach Art. 74 der Verfahrensordnung zu erstattenden Kosten gezahlt hat.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Yorma’s AG der Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG zu erstatten hat, wird auf 3 080,91 Euro festgesetzt.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.