Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. September 2011 – Strafverfahren/Abdallah
(Rechtssache C‑144/11)
„Vorabentscheidungsverfahren – Fehlende Darstellung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens – Offensichtliche Unzulässigkeit“
Vorabentscheidungsverfahren – Zulässigkeit – Fragen, die ohne hinreichend genaue Angaben zum Sachverhalt gestellt worden sind – Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 92 § 1 und 103 § 1) (vgl. Randnrn. 12-13 und Tenor)
Gegenstand
| Vorabentscheidungsersuchen – Giudice di Pace di Mestre – Unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98) – Auslegung von Art. 2 dieser Richtlinie – Nationale Regelung, wonach gegen einen Ausländer, der illegal in das nationale Hoheitsgebiet eingereist ist oder sich dort illegal aufhält, eine Geldstrafe von 5 000 bis 10 000 Euro verhängt werden kann und das Gericht im Fall einer strafrechtlichen Verurteilung als Ersatz für diese Geldstrafe die Ausweisung für weniger als fünf Jahre anordnen kann. |
Tenor
Das vom Giudice di Pace di Mestre (Italien) mit Entscheidung vom 16. März 2011 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.