Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. Juli 2011– Ruipérez Aguirre und ATC Petition/Kommission

(Rechtssache C‑111/11 P)

„Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten – Unzulässigkeit – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten – Ausschluss (Art. 258 AEUV und 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 11-16)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 20. Januar 2011, Ignacio Ruipérez Aguirre und ATC Petition/Kommission (T‑487/10), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Beschlüsse der Kommission vom 27. Juli und 11. August 2010, mit denen die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV gegen das Königreich Spanien abgelehnt worden war, abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Ruipérez Aguirre und ATC Petition tragen ihre eigenen Kosten.