Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. Oktober 2011 – DTL Corporación/HABM

(Rechtssache C‑67/11 P)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Widerspruchsverfahren – Bildmarke mit dem Wortbestandteil ‚Solaria‘ und ältere nationale Bildmarke mit dem Wortbestandteil ‚Solartia‘ – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung – Verwechslungsgefahr – Antrag auf Aussetzung des Verfahrens vor dem Gericht – Nicht fristgerechte Antragstellung“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien – Zusammengesetzte Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 40-41)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15. Dezember 2010, DTL/HABM – Gestión de Recursos y Soluciones Empresariales (Solaria) (T‑188/10), mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Februar 2010 (Sache R 767/2009-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Gestión de Recursos y Soluciones Empresariales SL und der DTL Corporación SL abgewiesen hat

Tenor

1.

In Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 37 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung ist das Rechtsmittel erledigt.

2.

In Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 42 des Abkommens von Nizza wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Die DTL Corporación SL trägt die Kosten.