21.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 118/9


Rechtsmittel, eingelegt am 8. Dezember 2011 von Timsas Srl gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 20. September 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-394/08, T-408/08, T-453/08 und T-454/08, Regione autonoma della Sardegna u. a./Kommission

(Rechtssache C-632/11 P)

2012/C 118/14

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Timsas Srl (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Dodaro und S. Pinna)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Regione autonoma della Sardegna, Selene di Alessandra Cannas Sas u. a.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 20. September 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-394/08, T-408/08, T-453/08 und T-454/08 aufzuheben, soweit es die Rüge der Rechtsmittelführerin hinsichtlich eines Begründungsmangels in Bezug auf die Anreizwirkung der streitigen Beihilfen zurückweist,

die Entscheidung 2008/854/EG der Europäischen Kommission vom 2. Juli 2008, über die Beihilferegelung „Regionales Gesetz Nr. 9 von 1998 — Missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 272/98“ C 1/04 (ex NN 158/03 und CP 15/2003) (ABl. L 302, S. 9) für nichtig zu erklären, und

der Kommission die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das angefochtene Urteil sei fehlerhaft wegen Entstellung der Klagegründe, Rechtsfehlern sowie unlogischer und widersprüchlicher Begründung. Insbesondere macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht noch nicht einmal implizit die Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde dargelegt habe, mit der der offensichtliche Fehler der Kommission bei der Würdigung der Anreizwirkung der Beihilfe gerügt worden sei. Das Gericht habe argumentiert, dass „es sich … allein um die Prüfung [handelt], ob die Klägerinnen belegt haben, dass im vorliegenden Fall Umstände vorlagen, die trotz fehlender Einreichung des Antrags vor Beginn der Durchführung der betreffenden Projekte die Anreizwirkung der Beihilferegelung sicherstellen konnten“, habe aber nicht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen dies nicht belegt hätten. Es habe auch keinen Grund angeführt, der den Beweggrund für diese (überhaupt nur implizite) Überzeugung verständlich gemacht hätte.

Die Ausführungen in Randnr. 227 des Urteils seien unzureichend und widersprüchlich, wonach die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, die besonderen Umstände der einzelnen Empfänger zu würdigen. Es sei unverständlich, wie die Rechtsmittelführerinnen die Anreizwirkung begründen sollten, wenn sie nicht die Umstände ihres konkreten Falls darlegten: Die Kommission und, auf die Klage hin, das Gericht hätten einen einheitlichen Grundsatz herausarbeiten müssen, indem sie die von jedem Einzelnen repräsentierte Position, die nur in Bezug auf die konkreten Daten als besonders oder spezifisch betrachtet werden könne, sich aber sehr wohl auch zu einer generellen und abstrakten Darstellung eigne, objektiviert hätten.

Schließlich hätten sowohl die Kommission in der angefochtenen Entscheidung als auch das Gericht in dem angefochtenen Urteil die Absichten der Rechtsmittelführerin entstellt, indem sie ihr unterstellt hätten, eine Entscheidung, die als Bezugspunkt eine allgemeine Beihilferegelung habe, auf eine individuelle Ebene zu verlagern. Wegen dieses Missverständnisses hätten die Kommission und das Gericht rechtsfehlerhaft darauf verzichtet, die Wirkung zu berücksichtigen, die die Umstände, die ihnen von der Rechtsmittelführerin unterbreitet worden seien, auf die Würdigung der Tragweite der Beihilferegelung im Allgemeinen hätten haben können.