5.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 133/15 |
Rechtsmittel, eingelegt am 6. Dezember 2011 von Brighton Collectibles, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 27. September 2011 in der Rechtssache T-403/10, Brighton Collectibles/HABM — Felmar
(Rechtssache C-624/11 P)
2012/C 133/27
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Brighton Collectibles, Inc. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Horn)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Felmar
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-403/10 aufzuheben; |
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dem HABM seine eigenen Kosten und die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen; |
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der Gesellschaft Felmar ihre eigenen Kosten aufzuerlegen, falls sie dem Verfahren beitreten sollte. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht mit dem vorliegenden Rechtsmittel geltend, das Gericht habe weder die von ihr vorgelegten Beweise hinreichend geprüft noch seine Entscheidung im Hinblick auf die geltend gemachten nationalen Rechte ausreichend begründet, insbesondere was die irische und britische Rechtsprechung zum „passing off“ betreffe. Folglich habe das Gericht Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (1) verletzt.
(1) ABl. L 78, S. 1.