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3.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/4 |
Rechtsmittel, eingelegt am 29. November 2011 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 29. September 2011 in der Rechtssache T-442/07, Ryanair Ltd/Europäische Kommission, unterstützt durch Air One SpA
(Rechtssache C-615/11 P)
2012/C 65/08
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, D. Grespan, S. Noë)
Andere Verfahrensbeteiligte: Ryanair Ltd, Air One SpA
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 29. September 2011, Ryanair/Kommission (T-442/07), das der Kommission am 30. September 2011 zugestellt wurde, insoweit aufzuheben, als darin festgestellt wird, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, eine Entscheidung über den in dem Schreiben beanstandeten Übergang von 100 Beschäftigten der Alitalia zu erlassen; |
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den Antrag auf Feststellung, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften es dadurch unterlassen hat, tätig zu werden, dass sie keine Entscheidung über den in einem an sie gerichteten Schreiben der Ryanair Ltd vom 16. Juni 2006 beanstandeten Übergang von 100 Beschäftigten der Alitalia erlassen hat, zurückzuweisen; |
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der Ryanair Ltd die Kosten aufzuerlegen; |
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hilfsweise,
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Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin ist das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben:
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Fehlerhafte Auslegung von Art. 10 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1). Das Gericht habe bei dem Tatbestandsmerkmal, dass sich die Kommission im Besitz von Informationen über angebliche rechtswidrige Beihilfen befindet bzw. ihr eine Beschwerde über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen vorliegt, nicht auf die richtigen Kriterien abgestellt. |
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Rechtsfehler bei der rechtlichen Qualifizierung des Schreibens von Ryanair vom 16. Juni 2006. Das Gericht habe festgestellt, mit diesem Schreiben sei bei der Kommission eine Beschwerde über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen eingegangen bzw. habe diese Informationen über angebliche rechtswidrige Beihilfen erhalten. Dem Gericht sei dabei ein Rechtsfehler unterlaufen; es habe den Brief nicht richtig eingestuft. |
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Rechtsfehler bei der Feststellung, ob die Kommission nach Art. 232 EG im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 verpflichtet gewesen sei, tätig zu werden. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags.