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28.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/43 |
Rechtsmittel des Landes Wien gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. September 2011 in der Rechtssache T-267/10, Land Wien gegen Europäische Kommission, eingelegt am 25. November 2011
(Rechtssache C-608/11 P)
(2012/C 25/80)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Land Wien (Prozessbevollmächtigter: W.-G. Schärf, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge des Rechtsmittelführers
Der Rechtsmittelführer beantragt,
dass der Gerichtshof der Europäischen Union den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union (6. Kammer) vom 20. September 2011 in der Rechtssache T-267/10 dahingehend abändern möge, dass dem Klagebegehren voll inhaltlich Rechnung getragen wird, als auch die Europäische Kommission zu verurteilen, die Prozesskosten erster und zweiter Instanz zu tragen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts vom 20. September 2011, mit dem dieses die Klage des Klägers und Rechtsmittelführers betreffend im Wesentlichen einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 25. März 2010, das Verfahren über die Beschwerde des Klägers in Bezug auf ein Vorhaben zum Ausbau der Blöcke 3 und 4 des Kernkraftwerks von Mochovce (Slowakische Republik) einzustellen, sowie einen Antrag auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission im Sinne von Artikel 265 AEUV, da dem Kläger unter Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1) nicht alle zu diesem Vorhaben angeforderten Dokumente übermittelt worden seien, abgewiesen hat.
Das Gericht habe den Euratom Vertrag verletzt, indem es diesen nicht im Lichte des Lissabonner Vertrags ausgelegt habe. Das Gericht habe verkannt, dass der Vertrag von Lissabon das in Artikel 42 der Charta der Grundrechte genannte Recht auf Zugang zu Dokumenten zu einem justiziablen Recht erklärt habe, auf welches sich der Rechtsmittelführer unmittelbar stützen könne, um von der Kommission alle Informationen zu erhalten, die diese hinsichtlich der Erweiterung des Kernkraftwerks Mochovce erhalten habe.
Entgegen der Ansicht des Gerichts stelle das Schreiben der Kommission in Beantwortung der Anfrage des Klägers und Rechtmittelführers eine anfechtbare Entscheidung im Sinne des Artikels 263 AEUV dar. Dies folge aus der ständigen Rechtssprechung des Gerichtshofes und insbesondere aus dessen Urteil vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81 (IBM).
(1) ABl. L 145, S. 43.